Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der bislang unbestrafte Angeklagte wurde mit wirksamen Einberufungsbescheid vom 12.04.1996 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.04.1996 für die Zeit vom 03.06.1996 bis zum 30.06.1997 zum Zivildienst einberufen.

Er trat seinen Dienst bei der Zivildienststelle Krankenhaus Lichtenberg in der Fanningerstraße nicht an , ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein. Er wollte damit seiner Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes entgehen, weil er den Zivildienst als verkappte Form des Wehrdienstes ansieht (sog. Totalverweigerer).

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der den Tatbestand des § 53 ZDG einräumt und dies mit einer Gewissensentscheidung gegen jede Form staatlichen Wehr- und Ersatzdienstes begründet.

Entscheidungsgründe

Zum einen ist es aber gefestigte Rechtsprechung, daß die sogenannte Totalverweigerung strafbar ist – u.a. wohl auch deshalb, weil sonst die Totalverweigerer sich letztlich besser stünden als diejenigen, die ihren Zivildienst ableisten. Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst in § 15a ZDG diesem Gewissenskonflikt Abhilfe geschaffen, indem die Möglichkeit eröffnet wurde, bis zur Altersgrenze von 27 Jahren selbst in einem freien Arbeitsverhältnis im karitativen Bereich tätig zu werden und dies sozusagen als Ersatz zum Ersatzdienst angerechnet zu bekommen. Hiermit ist der staatliche Zwang, zu einem festgesetzten Ersatzdienst zu gehen, abgemildert und eine eigene karitative Beschäftigung als „Abgeltung des Ersatzdienstes“ anerkannt. Der Angeklagte hat sich aber auch nicht um eine solche freie Arbeitsaufnahme gekümmert. Er gibt an, im privaten Bereich karitativ tätig zu sein. Das ist wohl im mitmenschlichen Bereich anzuerkennen, kann aber schon mangels Überprüfbarkeit nicht als gleichwertiger Ersatz angesehen werden.

Der Angeklagte hat sich damit des Verstoßes gegen § 53 ZDG schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung waren zu seinen Gunsten seine bisherige Unbestraftheit und der Umstand zu berücksichtigen, daß er die Tat nicht aus Gewissenlosigkeit, sondern aus einer Gewissensentscheidung heraus begangen hat.

Da das Zivildienstgesetz in § 53 nur die Freiheitsstrafe vorsieht, war diese aufgrund der genannten Umstände auf zwei Monate als schuld- und tatangemessen festzusetzen.

Nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts, die auch auf das Zivildienstgesetz Anwendung finden, war die so gewonnen Strafe in eine Geldstrafe umzuwandeln (§ 47 Abs. 2 StGB), da keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unumgänglich machen. Insbesondere ist die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin nach § 56 ZDG nicht geboten. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, daß das Verhalten der Angeklagten bei den übrigen Zivildienstleistenden Schule macht und damit der Bestand oder die Moral der Einrichtung des Zivildienstes gefährdet werden könnte. Auch das Argument, durch die Verhängung von Geldstrafe könnten sich Wehr- und Ersatzpflichtige von ihrer Dienstpflicht „freikaufen“, vermag nicht zur Verhängung von Freiheitsstrafe zu führen. Denn nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts ist die Verhängung von Freiheitsstrafe unter sechs Monaten die Ausnahme, die Verhängung als Geldstrafe die Regel. Das Argument des Freikaufens würde aber auf alle diejenigen zutreffen, die sich des Zivildienstes entziehen, und damit würde bei Heranziehung dieses Arguments die Ausnahme zur Regel gemacht.

Aus den genannten Gründen war gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu verhängen; die Tagessatzhöhe von 30,– DM ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richterin am Amtsgericht Brinkmann als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.