Leitsatz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. Kleinen Strafkammer des LG Bielefeld vom 10.11. 2000 sowie seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß der VII. Kleinen Strafkammer des LG Bielefeld vom selben Tage werden auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das AG – Strafrichter – Bielefeld hatte den Angeklagten durch Urteil vom 06.04.2000 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die Berufungskammer des LG Bielefeld das angefochtene Urteil des AG dahingehend abgeändert, daß die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem gleichzeitig verkündeten Bewährungsbeschluß hat es dem Angeklagten aufgegeben, wöchentlich zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit (jährlich aber höchstens 450 Stunden) nach Weisung der Gerichtshilfe zu leisten, wobei diese Verpflichtung entfalle, wenn der Angeklagte innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG antrete und innerhalb der Bewährungszeit die Mindestdauer des freien Arbeitsverhältnisses ableiste. Das LG hatte aufgrund der Erklärungen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung eine einmal getroffene Gewissensentscheidung hinsichtlich der Verweigerung auch des Zivildienstes bei ihm angenommen und die Strafaussetzung zur Bewährung insbesondere mit den genannten Auflagen begründet. Insbesondere könne der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB, den das AG noch zur Versagung der Strafaussetzung herangezogen hatte, hier zurücktreten, weil die Verhängung der Bewährungsstrafe jedenfalls angesichts der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluß nicht als eine nur „symbolische“ Strafe angesehen werden könne.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Berufungsurteil hat der Angeklagte mit am 14.11.2000 bei dem LG eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Revision eingelegt. Mit ebenfalls am 14.11.2000 bei dem LG in Bielefeld eingegangenem weiteren Schreiben seines Verteidigers hat der Angeklagte darüber hinaus Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß des LG eingelegt, soweit ihm dort die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auferlegt worden ist. Er hält dies für eine unzulässige, weil unverhältnismäßige Auflage, die zudem den erkennbaren Zweck verfolge, den Willen des Angeklagten zu beugen und ihn zu einer Arbeitsleistung anzuhalten, die er aus Gewissensgründen nicht erfüllen darf. Dies folge insbesondere aus dem Hinweis auf die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG aufzunehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Sie hat darüber hinaus beantragt, die Beschwerde ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Revision des Angeklagten war gem. § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht näher begründete Sachrüge hin einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Die zulässige Beschwerde ist ebenfalls nicht begründet.
Die Strafkammer hat in ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 13.12. 2000 zutreffend ausgeführt, daß die Bewährungsauflagen an den Angeklagten keine unzumutbaren Anforderungen stellen, unter den gegebenen Umständen vielmehr sachgerecht sind, um ihn daran zu erinnern, daß es sich bei der Bewährungsstrafe nicht um eine bloß symbolische Strafe handelt, gleichzeitig aber auch dazu dienen, Genugtuung für das begangene Unrecht zu leisten. Dieser Bewertung schließt sich der Senat uneingeschränkt an. Die Kammer hat in ihrem Nichtabhilfebeschluß weiter zutreffend darauf abgestellt, daß die dem Angeklagten auferlegten 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit wöchentlich nur einen Bruchteil des Zeitaufwandes darstellen, den er im Rahmen des Zivildienstes oder eines freien Arbeitsverhältnisses abzuleisten hätte. Auch habe die in Ziffer 3 des Beschlusses enthaltene Wahlmöglichkeit nicht den Sinn, den Willen des Angeklagten zu brechen, sie solle dem Angeklagten vielmehr lediglich die Möglichkeit geben, die im Bewährungsbeschluß auferlegten gemeinnützigen Stunden nicht ableisten zu müssen, falls er sich (doch noch) zur Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses entschließen sollte.
Auch hier tritt der Senat den Ausführungen der Strafkammer uneingeschränkt bei.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß hier bereits äußerst zweifelhaft ist, ob die Strafkammer zu Recht von einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dem Angeklagten ausgegangen ist. Insbesondere sein jetziges Prozeßverhalten scheint vielmehr die Richtigkeit der Einschätzung des AG zu bestätigen, das dem Angeklagten eine solche Gewissensentscheidung gerade abgesprochen hat. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Freiheitsstrafe an sich gem. § 56 Abs. 3 StGB geboten gewesen wäre, hätte das Landgericht nicht den Weg über die nunmehr von dem Angeklagten mit der Beschwerde angegriffenen Bewährungsauflagen gewählt. Dieser Gesichtspunkt muß bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegen den Angeklagten verhängten Bewährungsauflagen entscheidend mit berücksichtigt werden und führt zur Bejahung dieser Verhältnismäßigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt sowohl hinsichtlich der Revision als auch hinsichtlich der Beschwerde aus § 473 Abs. 1 StPO.
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Richterinnen am Oberlandesgericht Jung und Giesert, Richter am Oberlandesgericht Posthoff.
Verteidiger: RA Michael Pattberg, Zittauer Straße 4, 33 619 Bielefeld-Großdornberg, Tel. 0521 / 91 18 90, Fax 0521 / 91 18 97.