ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
741 AG Dresden 27.06.2000 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
739 AG Dresden 09.06.2000 Der Antrag des Angeschuldigten vom 28.06.99, als weitere Verteidiger Herrn B und Herrn E gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO zuzulassen, wird zurückgewiesen.
728 AG Dresden 13.04.2000 Der Betroffene ist einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung / Eignungsuntersuchung / Eignungsfeststellung schuldig. Gegen ihn wird deshalb die Geldbuße von 400,00 DM verhängt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
729 AG Dresden 13.04.2000 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
721 AG Dresden 08.02.2000 Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
649 AG Dresden 14.01.1999 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
601 AG Dresden 27.03.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
593 AG Dresden 19.02.1998 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.