ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
632 AG B-Tiergarten 22.09.1998 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
372 AG Kassel 05.01.1995 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
251 OLG Hamm 13.02.1984 1. Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) führt im Falle eines ein für allemal gefaßten gewissensbedingten Entschlusses zur Verweigerung des Zivildienstes nicht ohne weiteres zu einer günstigen Sozialprognose i.S. des § 56 I StGB. 2. Bei gleichwohl festgestellter günstiger Sozialprognose sind besonders sorgfältig die Voraussetzungen des § 56 III StGB zu prüfen.