Leitsatz
Bei der Strafzumessung bei einer Verurteilung der Dienstflucht von Zeugen Jehovas darf das Gericht nicht davon ausgehen, daß in aller Regel eine Freiheitsstrafe verhängt werden muß, welche in Relation zur Dauer der Ersatzdienst- bzw. Zivildienstzeit steht. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Strafkammer hat gegen ihn wegen Dienstflucht (§ 53 Zivildienstgesetz) eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Seine hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Die Strafkammer meint, daß unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung und zur Gewährleistung der Gesetzestreue eine fühlbare Strafe beim Angeklagten nicht notwendig sei. Es bleibe lediglich der Gesichtspunkt der Sühne, der untergeordnete Bedeutung habe, übrig. Bei dem Delikt der Dienstflucht habe jedoch der Gesichtspunkt der Generalprävention hervorragende Bedeutung. Wenn den gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiete der Wehrpflicht oder des Zivildienstes nicht nachdrücklich zur Durchsetzung verholfen werde, drohe die Gefahr, daß diese Pflichten leichtfertig oder aus zu mißbilligenden Gründen unterlaufen würden. Eine zu milde Ahndung etwaiger Verstöße müsse zu einer Brüskierung all derjenigen jungen Leute führen, die die Unannehmlichkeiten und Nachteile der Wehrpflicht oder des Zivildienstes auf sich nehmen. Die Disziplin der Truppe wie des Ersatzdienstleistenden erfordere daher, Verstöße konsequent und nachdrücklich zu ahnden. Es erscheine daher der Kammer völlig unvertretbar, eine Ahndung des Verstoßes, wie der Angeklagte ihn begangen habe, mit einer Sanktion zu belegen, die letztlich dazu führen würde, daß er sich billig von seinen Verpflichtungen freikaufe. Aus diesen Gründen scheide eine Geldstrafe von vornherein aus.
Aus den Entscheidungsgründen
Diese Erwägungen deuten darauf hin, daß die Strafkammer bei Verurteilungen wegen Dienstflucht grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe ausschließt. Das wäre indessen rechtsirrig. § 53 Zivildienstgesetz sieht im Zusammenhang mit § 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. Somit ist auch bei den Vergehen der Dienstflucht die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Abs. 1 unerläßlich ist. Das gilt grundsätzlich auch für die der Dienstflucht gem. § 53 Zivildienstgesetz für schuldig befundenen Angeklagten. Nach § 56 Zivildienstgesetz darf eine Geldstrafe für Dienstflucht allerdings auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. Diese Voraussetzungen des Ausschlusses einer Geldstrafe hat die Strafkammer indessen nicht dargelegt. Die Ausführungen der Strafkammer lassen vielmehr vermuten, daß es ihr prinzipiell unmöglich erscheint, in Fällen der Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten für ausreichend zu erachten und gem. § 47 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen. Sie hätte damit den Strafrahmen des § 53 Zivildienstgesetz i.V. mit § 56 Zivildienstgesetz, § 47 Abs. 1, 2 StGB verkannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil – die erkannte Strafe – auf einer solchen unzutreffenden Rechtsansicht beruht.
Des weiteren sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer insoweit bedenklich, als sie bei der Höhe der Freiheitsstrafe davon ausgegangen ist, daß die zu verhängende Freiheitsstrafe geeignet sein müsse, “den Zeitverlust und die materiellen Einbußen der gesetzestreuen Wehrpflichtigen einerseits und die widerrechtlich in Anspruch genommenen Vorteile des Angeklagten andererseits abzugelten”. Die Strafe müsse daher – so meint die Strafkammer – in ihrer Bedeutung der Einsparung eines zweieinhalbjährigen freiwilligen Dienstes bzw. eines mindestens eineinhalbjährigen freiwilligen Wehr- oder Ersatzdienstes entsprechen. Dem kann der Senat nicht zustimmen.
Da Freiheitsstrafe und Ersatzdienst ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind, ist es grundsätzlich verfehlt, die Länge der Freiheitsstrafe für Dienstflucht in Relation zur Dauer des Ersatzdienstes zu bringen (OLG Köln, NJW 1970, 67). Vielmehr müssen die Strafzumessungsgrundsätze Beachtung finden, die bereits für Fälle von Erstbestrafungen von “Zeugen Jehovas” aufgestellt worden sind (vgl. OLG Köln, NJW 1965, 1448; 1966, 1326; 1967, 2168). Generalpräventive Gesichtspunkte müssen zwar angemessen mitberücksichtigt werden, dürfen aber nicht im Vordergrund stehen. Für den für die Strafzumessung wesentlichen Schuldumfang ist zu berücksichtigen, daß bei demjenigen, dem das gesetzwidrige Verhalten von Jugend auf durch Vorbild und Lehre als gottwohlgefällig eingeprägt worden ist, das Beharren auf der Verweigerung des Ersatzdienstes und dem als “Surrogat” empfundenen “freiwilligen Dienst” milder beurteilt werden kann. Für ihn kann ein Strafmaß ausreichen, das sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientiert, im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bleibt und seine Rechtfertigung im wesentlichen in den Gedanken der “Rechtsbewährung” findet (vgl. Bruns, StrafzumessungsR, 2. Aufl., S. 560).
Es ist anerkannt, daß sich bei Gewissenstätern, die in einer gewissen Zwangslage handeln, das allgemeine “Wohlwollensgebot” auswirken soll (vgl. BVerfG, NJW 1968, 979 [981]). Dessen Auswirkung und die sich aus ihm ergebenden Grenzen für den Strafanspruch des Staates sind im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu bestimmen, um nicht jene im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten und verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes zu verletzen, die auch eine gerechte Strafzumessung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 6, 389 [439] = NJW 1957, 865). Den besonderen Umständen der Zeugen Jehovas ist dabei Rechnung zu tragen.
Wenn auch nach den Feststellungen letztlich nicht Gewissenszwang den Angeklagten zu seiner Tat getrieben hat, so war dessen von der Kammer festgestellte besondere Situation doch ein erheblich milderer Umstand, der es nahegelegt hätte, sich bei der Bemessung der Strafe mit einer solchen im unteren Bereich des Strafrahmens auseinanderzusetzen und die Umwandlung in eine Geldstrafe nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 2 StGB zumindest zu erwägen. Wenn die Strafkammer statt dessen die Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe im Falle der Dienstflucht in Relation zur Dauer der Ersatzdienst- bzw. Zivildienstzeit setzt, bringt sie damit zum Ausdruck, daß ihrer Ansicht nach bei Verurteilung wegen Dienstflucht in aller Regel eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe verhängt werden müsse. Die Anwendung einer schablonenmäßigen Straftaxe ist jedoch durchgreifend rechtsbedenklich (vgl. OLG Hamm, MDR 1964, 254).
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm.
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