Leitsatz

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Verbot der Mehrfachbestrafung ersatzdienstverweigernder Zeugen Jehovas lassen sich nicht auf Totale Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr übertragen, denen die Anerkennung als sog. Kriegsdienstverweigerer verwehrt geblieben ist und die mehrfach wegen Gehorsamsverweigerungen angeklagt werden.

Volltext

Zum Sachverhalt

Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig abgelehnt wurde, war er zum Grundwehrdienst einberufen worden. Seitdem verweigert er beharrlich die Befolgung von Befehlen. Nachdem mehrfach gegen ihn wegen Ungehorsams Disziplinararrest verhängt worden war, wurde er wegen Gehorsamsverweigerung gem. § 20 WStG zu 2 Monaten Strafarrest mit Bewährung verurteilt. Wegen der wiederholten Verweigerung von Befehlen sprach das OLG Oldenburg gegen den Beschwerdeführer eine erneute Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung zu 6 Monaten Strafarrest aus. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das OLG Oldenburg durch Urteil vom 23.2.1982 das Strafmaß auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Verteidigung wurde vom OLG Oldenburg durch Beschluß vom 17.8.1982 zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen

1. Ein Verstoß gegen das Verbot des Art. 103 III GG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen derselben Tat mehrmals bestraft. Die der angegriffenen Strafverurteilung zugrunde liegende Tat ist nicht dieselbe Tat wie diejenige, die der früheren, bereits rechtskräftigen Verurteilung zugrunde lag. Ein Fortsetzungszusammenhang im Sinne einer einheitlichen Tat ist nicht gegeben, denn der Fortsetzungszusammenhang wurde nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 9, 324[326, 327] = NJW 1956, 1725; vgl. auch BGHSt 29, 63 [64]) durch die erste Verurteilung unterbrochen. Daß diese Rechtsprechung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, hat das BVerfG bereits ausgesprochen (vgl. BVerfGE 56, 22 [34 ff.] = NJW 1981, 1433).

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf eine frühere Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 23, 191 [204 f.] = NJW 1968, 982). Ihr lag die Besonderheit zugrunde, daß Ersatzdienstverweigerer der stets gleichbleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen. Der Ungehorsam des Beschwerdeführers bedeutet hingegen nur die Weigerung, einzelnen Weisungen (Tragen der Uniform, Schneiden der Haare) folge zu leisten. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied (vgl. BVerfGE 28, 264 [280] = NJW 1970, 1731).

Ein weiterer wesentlicher Unterschied ergibt sich daraus, daß die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Ersatzdienstverweigerer festgestellt war, während dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig versagt geblieben ist. Ohne die Anerkennung kann die Gewissensentscheidung aber nicht zum beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE 28, 264 [279/280] = NJW 1970, 1731). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 4 I GG berufen, weil Art. 4 III GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt (vgl. BVerfGE 19, 135 [138] = NJW 1965, 2195; BVerfGE 23, 127 [132 f.] = NJW 1968, 979).

2. Die Strafzumessung läßt nicht erkennen, daß die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Anforderung außer acht gelassen hätten. Insbesondere ist keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen. Das BVerfG kann im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nur prüfen, ob eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe der Verfassung entsprechen. [...]

Vorprüfungsausschuß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Anmerkung

Mehrfachbestrafung nichtanerkannter Wehrdienstverweigerer

I. Problemstellung

Durch einen Beschluß des Vorprüfungsausschusses des 2. Senats ist die Existenz des Spannungsverhältnisses zwischen dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerer einerseits und den wehrstraf- und wehrdisziplinarrechtlichen Normen andererseits, in denen das durch das Grundgesetz in Art. 12a, 73 Nr. 1 und 87a I legitimierte staatliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der militärischen Landesverteidigung Verkörperung findet, erneut in das Blickfeld der (juristischen) Öffentlichkeit getreten.

II. Bisherige Rechtsprechung

Dieser Grundsatzkonflikt hatte sich erstmals Mitte der 60er Jahre geltend gemacht, als die Zeugen Jehovas wegen ihrer auf Glaubensgründen beruhenden Verweigerung des Ersatzdienstes strafrechtlich verfolgt wurden. Das BVerfG hatte durch seine Entscheidung vom 7.3.1968 zu einer wesentlichen Entschärfung dieser Problematik beigetragen, in dem es die Mehrfachbestrafung der Zeugen Jehovas wegen Verstoßes gegen § 53 I ErsatzdienstG (heute: § 53 I ZivildienstG) unter Berufung auf das in Art. 103 GG niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung für verfassungswidrig erklärt hatte. Zu einer vollständigen Entkriminalisierung des Bereichs der Ersatzdienstverweigerung der Zeugen Jehovas hatte dann die gesetzgeberische Lösung von 1969 geführt, als in Gestalt des § 15a ErsatzdienstG (heute: § 15a ZivildienstG) eine mit den Glaubensvorstellungen dieser Sekte vereinbare freiwillige Form des Alternativdienstes geschaffen wurde. Nachdem das „rechtsstaatliche Ärgernis“ der Straffälligkeit der Zeugen Jehovas faktisch beseitigt worden war, war das latente Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht aus Art. 4 III GG und dem wehrdisziplinar- und wehrstrafrechtlich gesicherten Schutz der Belange der militärischen Landesverteidigung Ende der 60er Jahre im Gefolge der sprunghaft ansteigenden Zahl der Kriegsdienstverweigerer (in der Bundeswehr) erneut aufgebrochen. Der rapide Anstieg der Soldatenanträge hatte das Verteidigungsministerium zur Einschränkung bzw. später zur vollständigen Aufhebung eines Erlasses veranlaßt, der für verweigernde Soldaten die Freistellung vom Waffendienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Anerkennungsantrag vorsah. Diese Änderung hatte bewirkt, daß in einer Größenordnung von über 1.000 Fällen (noch) nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer wegen Gehorsamsverweigerung nach den Bestimmungen des Wehrdisziplinarrechts gem. §§ 11 I, 23 I SoldG i.V. mit §§ 71 I, 18 I WehrDiszO und/oder nach § 20 WStG belangt wurden. In einer Vielzahl weiterer Fälle hatten Kriegsdienstverweigerer sich der Konfliktsituation in der Bundeswehr, gegen ihre Überzeugung bis zur Anerkennung Waffendienst leisten zu müssen, dadurch zu entziehen versucht, daß sie der Einberufung nicht Folge leisteten oder nach Dienstantritt desertierten.

Das BVerfG war in mehreren Entscheidungen mit dieser strafrechtlichen Problematik der Kriegsdienstverweigerung befaßt gewesen und hatte in Widerspruch zur Rechtsauffassung von Teilen der Literatur und zur Rechtsprechung unterinstanzlicher Strafgerichte die generelle Verfassungskonformität der Verhängung disziplinarrechtlicher und wehrstrafrechtlicher Sanktionen wegen Gehorsamsverweigerung gegenüber noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerern bestätigt. Im Rahmen dieser Entscheidungskette hatte auch die wiederholte disziplinarrechtliche Ahndung von Ungehorsam gegenüber militärischen Befehlen ihre ausdrückliche Billigung durch das Verfassungsgericht gefunden. Bis zum jüngst ergangenen Beschluß des Vorprüfungsausschusses des 2. Senates hatte lediglich die Frage der Zulässigkeit einer wiederholten strafrechtlichen Sanktionierung nach § 20 WStG noch keine eindeutige verfassungsrichterliche Antwort erhalten.

In diesem Zusammenhang stellte sich als entscheidende Frage, ob die vom BVerfG entwickelten Grundsätze über das Verbot der mehrfachen Bestrafung von Ersatzdienstverweigerern entsprechende Anwendung auf die strafrechtliche Ahndung wiederholter Gehorsamsverweigerung durch (noch) nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer finden können. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die wiederholte Bestrafung von Kriegsdienstverweigerern lag deshalb nahe, weil das Verhalten des fahnenflüchtigen oder waffendienstverweigernden Soldaten ebenso wie die Ersatzdienstverweigerung eines Zeugen Jehova „auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht“ und von daher eine Mehrfachbestrafung gegen Art. 103 III GG zu verstoßen scheint. Diese Rechtsauffassung war auch vom OLG Oldenburg sowie von mehreren unterinstanzlichen Strafgerichten vertreten worden, deren Urteile jedoch durch die zuständigen Oberlandesgerichte aufgehoben wurden, welche eine Mehrfachbestrafung wegen Fahnenflucht bzw. Eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe für zulässig erachteten und dabei die Argumentation zugrunde legten, die vom BVerwG im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer wiederholten Disziplinarbestrafung wegen Gehorsamsverweigerung entwickelt worden war. Eine unmittelbar einschlägige Entscheidung des BVerfG selber zu dieser Frage hatte bis zum jüngst ergangenen Beschluß des Vorprüfungsausschusses nicht vorgelegen, der damit den bisherigen, in widersprüchlichen Auslassungen der beiden Senate zum Ausdruck gelangenden Schwebezustand beendete. So hatte der 1. Senat in seiner Entscheidung zur mehrfachen Disziplinar-Bestrafung von waffendienstverweigernden Soldaten auch eine wiederholte strafrechtliche Sanktionierung für verfassungsgemäß gehalten. Aus der Entscheidung des 2. Senates zur kriminalrechtlichen Erstbestrafung war indessen der gegenteilige Standpunkt zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wiederholt Gehorsamsverweigerung begangen und war deshalb nach § 20 WStG verurteilt worden. In der Entscheidung des BVerfG hieß es, daß die Strafgerichte das Verhalten des Betroffenen in Würdigung der ernsthaft und ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung entsprechend dem Beschluß des BVerfG zur Mehrfachbestrafung der Zeugen Jehovas zu Recht als einheitliche Tat angesehen hätten.

III. Die Ablehnung des Verbots der Mehrfachbestrafung

Der Vorprüfungsausschuß hatte nunmehr über eine Verfassungsbeschwerde zu befinden, die ein zum zweiten Male wegen Gehorsamsverweigerung gem. § 20 WStG bestrafter Kriegsdienstverweigerer unter Berufung auf Art. 103 III GG erhoben hatte. In seiner Begründung greift der Beschluß die Argumentation auf, mit der der 1. Senat bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer wiederholten disziplinarrechtlichen Bestrafung wegen Gehorsamsverweigerung sowie der Wehrdienstsenat des BVerwG und der BGH die analoge Anwendung der für die Zeugen Jehovas geltenden Grundsätze auf die wehrstrafrechtliche und wehrdisziplinarrechtliche Bestrafung von (noch) nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerern abgelehnt hatten. Seine Rechtsauffassung leitet der Vorprüfungsausschuß aus zwei als entscheidend angesehenen Unterschieden zwischen der Zivildienstverweigerung der Zeugen Jehovas und der Gehorsamsverweigerung des sich auf Art. 4 III GG berufenden Soldaten ab, mit denen er die Ungleichbehandlung der beiden Sachverhalte zu legitimieren sucht.

So erblickt das BVerfG eine ausschlaggebende Differenz zwischen den strafrechtlichen Tatbeständen der Dienstfluch der Zeugen Jehovas, die „der stets gleichbleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen“ und dem Ungehorsam des kriegsdienstverweigernden Soldaten, der lediglich in der „Weigerung, einzelnen Weisungen Folge zu leisten“, bestehe. Diese auf die unbestreitbaren Unterschiede im objektiven Tatbestandsbereich abhebende Argumentation verkennt jedoch, daß die für die Einstufung als Gewissenstat allein entscheidende Identität auf der subjektiven Tatbestandsseite dergestalt gegeben ist, daß in beiden Fällen „die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat i.S. von Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß.“

Die Fragwürdigkeit dieses Unterscheidungskriteriums offenbart sich in noch stärkerem Maße angesichts der Konsequenzen, die entsprechend der inneren Logik des Arguments daraus für die Frage der wiederholten Bestrafung wegen Fahnenflucht zu ziehen wären. Aufgrund der weitgehenden Identität der Tatbestände der Dienstflucht und der Fahnenflucht (§16 WStG), deren zentrale Gemeinsamkeit darin besteht, daß sich der Täter der Ableistung der Wehrpflicht – gem. § 3 WPflG wird die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt – auf Dauer zu entziehen trachtet, müßte das Argument des BVerfG bei der Begründung der wiederholten Bestrafung eines Kriegsdienstverweigerers wegen Fahnenflucht notwendigerweise versagen. So würde die Auffassung des BVerfG zu dem kaum vertretbaren Resultat führen, daß die mehrfache Bestrafung einer auf Gewissensgründen beruhenden Verweigerung einzelner Diensthandlungen zulässig, die wiederholte Sanktionierung der Fahnenflucht, mit der der Täter den Gehorsamsanspruch der Bundeswehr generell negiert, jedoch ausgeschlossen wäre.

Auch die zweite Unterscheidung, die das BVerfG bei der Beurteilung der beiden Sachverhalte trifft, entfaltet nur geringe Überzeugungskraft. Die folgerichtige Anwendung des Grundsatzes, daß die Gewissensentscheidung der rechtlichen Anerkennung bedürfe, um als „Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung“ wirken zu können, führte nämlich zur Schlußfolgerung, daß auch den Zeugen Jehovas der Schutz des Art. 103 III GG versagt sein müßte. Im Gegensatz zur Auffassung des BVerfG nämlich ist die Voraussetzung der rechtlichen Anerkennung einer im Rahmen der jeweils einschlägigen Straftatbestände relevanten rechtlichen Anerkennung weder beim (noch) nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerer noch beim Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehova erfüllt. Zwar ist die Gewissensentscheidung des Zeugen Jehova gegen den Kriegsdienst anerkannt, für die Frage der Berechtigung der Ersatzdienstverweigerung ist diese Anerkennung jedoch unerheblich, da gemäß der Rechtsprechung des BVerfG eine „Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen“ weder aus Art. 4 III noch aus Art. 4 I GG hergeleitet werden kann. Diese verfassungsgerichtlich festgelegte Rechtslage hat auch durch die Einführung des Alternativdienstes für Ersatzdienstverweigerer aus Gewissensgründen gem. § 15a ZivildienstG keine Änderung erfahren, da die Berechtigung zur Leistung dieses Dienstes nicht an die Feststellung der Gewissensgründe (im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens) geknüpft ist. Ein Unterschied besteht lediglich insofern, als nur die von der grundgesetzlichen Ordnung prinzipiell tolerierte Entscheidung gegen den Kriegsdienst selbst im Falle der rechtskräftigen Ablehnung eines Erst-Antrages noch die Chance hat, im Prüfungsverfahren anerkannt zu werden, während die Anerkennung des Ersatzdienstverweigerers a priori ausgeschlossen ist.

Schließlich bildet auch entgegen der herrschenden auch in den durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Strafurteilen vertretenen Auffassung die Bestands- bzw. Rechtskraft ablehnender Entscheidungen im Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer keinen zureichenden Grund für die Ungleichbehandlung von Ersatz- und Kriegsdienstverweigerern. Eine derartige Privilegierung der Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn das Entscheidungsmonopol der Prüfungsgremien im Verfahren nach § 26 WPflG zugleich ein Gewissensprüfungsmonopol begründen würde, welches es den Strafgerichten verwehren würde, im Rahmen ihrer Entscheidungszuständigkeit eine eigenständige Prüfung der Existenz von Gewissensgründen vorzunehmen. Die Unterschiedlichkeit von Gegenstand und Rechtsfolge beider Verfahren spricht jedoch eher gegen eine derart weitgehende Bindungswirkung der Entscheidungen der Prüfungsgremien im Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer. So geht es in Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer lediglich um die Frage, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern mit der Rechtsfolge, daß dieser nicht zum Dienst in den bewaffneten Streitkräften herangezogen werden kann. Gegenstand der strafrechtlichen Prüfung ist hingegen, ob beim im Wiederholungsfall der Gehorsamsverweigerung oder Fahnenflucht angeklagten Kriegsdienstverweigerer dessen straffälliges Verhalten auf einer stets gleichbleibenden ablehnenden Motivation, die für sich genommen mehr den besonderen Anforderungen des Art. 4 III GG genügen muß, beruht, welche zur Unzulässigkeit einer Doppelbestrafung gem. Art. 103 III GG führt.

In diesem Zusammenhang sei weiterhin darauf hingewiesen, daß die Annahme eines absoluten Gewissensprüfungsmonopols in einen gewissen Widerspruch zu dem vom BVerfG in seiner Zeugen Jehova-Entscheidung vom 5.3.1968, insbesondere im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden „allgemeinen Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern“ geraten würde. Dieser Widerspruch zeigt sich in der Spruchpraxis der Straf- und Disziplinargerichte, die einerseits im Hinblick auf das Fehlen einer anerkannten Gewissensentscheidung die Verbindung der einzelnen Akte der Gehorsamsverweigerung bzw. Fahnenflucht zu einer einheitlichen Tat ablehnen, andererseits jedoch die Motive des Kriegsdienstverweigerers in Befolgung des Wohlwollensgebotes bei der Festsetzung des Strafmaßes mildernd in Rechnung zu stellen pflegen. Vom Standpunkt der Negation einer eigenständigen Gewissensprüfungskompetenz der Gerichte würde sich jedoch die Berücksichtigung einer rechtlich nicht anerkannten Gewissensentscheidung sowohl im Rahmen des Art. 103 III GG als auch im Bereich der Strafzumessung verbieten.

IV. Die Bestätigung der Verfassungskonformität der verhängten Strafen

Neben der unzureichenden Begründung für die Ablehnung der Geltung des zur Ersatzdienstverweigerung der Zeugen Jehovas entwickelten Verbotes der Mehrfachbestrafung stoßen auch die Ausführungen auf Bedenken, mit denen das BVerfG die Verfassungskonformität der verhängten Strafen bestätigt. Im Lichte des bereits erwähnten „allgemeinen Wohlwollensgebots gegenüber Gewissenstätern“ hätte durchaus Anlaß bestanden, sowohl die Höhe des Strafmaßes als auch die Versagung der Bewährung einer näheren verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang wären als Prüfungsmaßstab die Ausführungen des BVerfG zu Umfang und Intensität der zulässigen strafrechtlichen Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer aus Gewissensgründen heranzuziehen gewesen. Nach diesen Feststellungen ist es von verfassungswegen ausgeschlossen, „den Gewissenstäter durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit mit Selbstachtung ‘zu brechen’ und dadurch in eine innerlich ausweglose Lage zu treiben, daß er gezwungen wird, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten.“

Angesichts des Umstandes, daß die bislang ausgesprochenen Freiheitsstrafen in ihrem zeitlichen Ausmaß bereits 4/5 der Dauer des Grundwehrdienstes bilden, wäre eine sorgfältige Untersuchung angezeigt gewesen, ob mit der verhängten Gesamtstrafe nicht die „Opfergrenze“ überschritten war. Selbst wenn dies im vorliegenden Falle letztlich zu verneinen gewesen wäre, so wäre es in Anbetracht zahlreicher Parallelfälle von straffälligen Kriegsdienstverweigerern hilfreich gewesen, wenn das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zum Anlaß genommen hätte, in Ausführung der zitierten Grundsätze aus der Ersatzdienstverweigerer-Entscheidung eine zeitliche Obergrenze für die zulässige strafrechtliche Ahndung der Gehorsamsverweigerung bzw. Fahnenflucht kriegsdienstverweigernder Soldaten festzulegen.

Dr. Albert Krölls, Hohenzollerring 25, 22 763 Hamburg, Tel. 040 / 8 81 06 41.