Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht , Vergehen gem. § 16 Abs. 1 WStG, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der jetzt schon 22 Jahre alte Angeklagte, dessen Vater Journal ist und dessen Mutter Hausfrau ist, wuchs im elterlichen Haushalt in Remagen-Sinzig zusammen mit seinen beiden Geschwistern auf. Er hat die Schule besucht und 1992 das Abitur abgelegt. Derzeit arbeitet er in der Robert-Janker-Klinik in Bonn als Krankenpflegerhelfer. Sein monatliches Bruttoeinkommen gibt er mit rund 2.000,– DM an, was einem Nettoeinkommen von 1.400,– DM entspricht. Die Mietbelastung beläuft sich auf 280,— DM. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung aufgrund der glaubhaften, geständnisgleich zu wertenden Einlassungen des Angeklagten im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Durch einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz wurde der Angeklagte zur Ableistung des Wehrdienstes in der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1993 zum 19. Luftwaffenausbildungsregiment nach Goslar einberufen. Den Dienst trat der Angeklagte am 01.07.1992 nicht an. Bereits zuvor teilte er der Dienststelle mit Schreiben vom 16.06.1992 mit, daß er den Einberufungsbescheid nicht nachkommen werde, da ihm sein Gewissen die Ausübung des Wehrdienstes verbiete. Auch Zivildienst, der seiner Meinung nach Kriegsersatzdienst sei, sei für ihn nicht akzeptabel.

Der Angeklagte wurde am 16.07. 1992 von Feldjägern in seiner Wohnung abgeholt und der Dienststelle zugeführt. Dort weigerte er sich in der Folgezeit, ihm erteilte Befehle auszuführen, was dazu führte, daß er mehrfach wegen Gehorsamsverweigerung mit Disziplinarmaßnahmen belegt wurde. Insgesamt wurden gegen den Angeklagten 44 Tage Disziplinararrest verhängt, bevor am 01.10.1992 ein Verbot zur Ausübung des Dienstes ausgesprochen wurde.

Der Angeklagte räumt den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt ohne Umschweife ein.

Er läßt sich im Wesentlichen dahin ein, er könne die Ableistung des Wehrdienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Dies gelte auch für den Zivildienst, da dieser für ihn ein Kriegsersatzdienst darstelle. Hierzu hat der der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen ausgeführt, daß er im Alter von 14 Jahren zu dem Entschluß gekommen sei, den Wehrdienst zu verweigern. Damals sei sein Bruder zur Bundeswehr eingezogen worden. Er habe aufgrund der Erziehung im Elternhaus und auch in der Schule damals die Erkenntnis gewonnen, daß Gewalt nur Gegengewalt provoziere und das mit militärischen Mitteln das höchste Gut des Friedens nicht erreicht werden könnte.

Er habe selbst in seinem Leben nie Gewalt angewandt. Er habe sich dann in der Folgezeit mit Fragen des Krieges, seiner komplexen Ursachen und auch pazifistischer Literatur befaßt und gefragt, ob er auch Zivildienst ablehnen wolle oder nicht.

Im Kern sei er dann zu der gefestigten Überzeugung gekommen, daß der beste Einsatz für die Mitmenschen im Rahmen einer sozialen Verteidigung erreichbar sei, die gewaltfrei und nicht militärisch sein müsse.

Einen Zivildienst lehne er ab, da er letztlich Wehrdiensterfüllung sei. Dies habe er alleine durch eine Überprüfung der Gesetzestexte herausgefunden. Nach dem Gesamtverteidigungskonzept sei eine Aufteilung in eine militärische und zivile Verteidigung vorgenommen worden. Beide Bereiche müßten eng zusammenarbeiten. Die Wehrdienstleistung diene letztlich der Ermöglichung der territorialen Verteidigung und unterstütze eine bewaffnete Landesverteidigung, der der Zivildienst dienlich sein müsse. Deshalb sei er zu der Überzeugung gelangt, daß er auch den Zivildienst verweigern müsse und halte nach seiner Gewissensentscheidung eine Totalverweigerung für geboten.

Schließlich trage der Zivildienst nicht dazu bei, Kriege und Gewaltanwendungen zu verhindern.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte sich einer Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht.

Der Angeklagte ist eigenmächtig seiner Dienststelle ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Dies ist dadurch geschehen, daß er dem Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz zur Ableistung des Wehrdienstes ab 01.07.1992 nicht folgte und bis zur Verbringung durch Feldjäger am 16.07.1992 der ihm zugewiesenen Dienststelle in Goslar fernblieb.

Der Angeklagte ist auch eigenmächtig der Dienststelle ferngeblieben, aufgrund seines Entschlusses, weder Wehr- noch Zivildienst zu leisten.

Eine Einwilligung seines zuständigen Vorgesetzten lag nicht vor, kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte der Dienststelle sein Fernbleiben mit Schreiben vom 16.06.1992 ankündigte und daß zunächst abgewartet wurde, ob der Angeklagte erscheinen wird oder nicht.

Der Angeklagte ist auch dem Dienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Dienst auf Dauer zu entziehen. Dies ergibt sich zum einem aus dem vorgenannten Schreiben, zum anderen aus den eigenen Erklärungen des Angeklagten, aber auch aus seinem Gesamtverhalten, insbesondere nachdem er in die Kaserne verbracht worden war, wo er sich weigerte, Befehle jeglicher Art auszuführen.

Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt. Die Tat ist nicht durch die Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt. Danach darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Dieses Grundrecht steht unter Gesetzesvorbehalt des Artikels 4 Abs. 3 Satz 2 GG. In Ausführung dieses Vorbehaltes hat der Gesetzgeber festgelegt, daß der Wehrdienst bei Verweigerung durch den Zivildienst zu erfüllen ist. Aus Gründen des Verfassungsgebotes der Gleichbehandlung und der Auferlegung gleicher Pflichten ist der Zivildienst eingeführt worden. Er ist vorbehalten denjenigen Wehrpflichtigen, die sich erfolgreich auf ihr Gewissen berufen und gemäß Artikel 12 a Abs. 2 GG i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 GG von verfassungswegen vom Wehrdienst befreit sind.

Ob jemand berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird im Anerkennungsverfahren nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz festgestellt. In diesem Verfahren wird durch Verwaltungsakt der zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegeben ist, die allein zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen geboten. Wird im Verwaltungsverfahren eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Wehrpflichtige zunächst vom Wehrdienst, nämlich vom Dienst mit und an der Waffe befreit, womit zugleich der Kerngehalt des Grundrechtes des Artikels 4 Abs. 3 GG gewahrt ist. Dieser besteht nämlich darin, den Wehrdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet.

Nachdem der Verfassungsgeber sich für eine militärische Landesverteidigung entschieden hat und nach Artikel 12 a Abs. 1 GG den Gesetzgeber ermächtigt hat, die allgemeine Wehrpflicht einzuführen, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG alle der Wehrpflicht unterliegenden Personen gleichzubehandeln. Es gilt sicherzustellen durch den Gesetzseber, daß nur solche Personen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen hinreichend sicher festgestellt werden kann, daß die Voraussetzungen einer ernsthaften Gewissensentscheidung vorliegen. Was in einem förmlichen Verfahren festzustellen ist.

Jeder, der sich auf entsprechende Gewissensentscheidung beruft, muß sich einem derartigen Verfahren unterziehen, was alleine schon daraus deutlich wird, daß anderenfalls derjenige, der dieses Verfahren einhält, schlechter stehen würde als der Angeklagte, der dies ablehnt.

Sich einem derartigen Verfahren zu unterziehen war dem Angeklagten auch zumutbar. Sonstige Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Dies räumt der Angeklagte selbst ein; ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum liegt nicht vor. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte sich über die Verfahrensweisen ausführlich informiert, ihm war daher bekannt, daß zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ein Verwaltungsverfahren notwendig war. Er hat sich einem derartigen Verfahren bewußt nicht unterziehen wollen und seine Entscheidung nicht durch staatliche Organe überprüfen lassen wollen. Sonstige Entschuldigungsgründe sind nicht erkennbar.

Was die Frage der Strafzumessung anbetrifft, so ist zunächst vom Strafrahmen des § 16 Abs. 1 WStG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Weiter war § 10 WStG neben § 47 StGB zu beachten, wonach bei Fahnenflucht Geldstrafe nicht verhängt werden soll, wenn besondere Umstande, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

Bei der Frage der Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, daß der Angeklagte den Sachverhalt in der Hauptverhandlung ebenso wie im Ermittlungsverfahren glaubhaft und ohne Umschweife eingeräumt hat.

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung weiter die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten, den Dienst mit der Waffe zu verweigern, um eine moralisch-ethische Grundentscheidung, um eine ernsthafte und dauerhafte Gewissensentscheidung des Angeklagten handelt.

Nicht zuletzt zeigt auch das Verhalten des Angeklagten nach seinem Verbringen zu der Einheit, zu der er einberufen wurde, daß er erheblichem Gewissensdruck ausgesetzt war und daß er die Konsequenzen seiner Entscheidung und auch der später getroffenen Disziplinarmaßnahmen auf sich nahm.

Bei der Frage der Strafzumessung war schließlich das von der Rechtsprechung (BVerfGE Band 23 Seite 127 ) geforderte Wohlwollensgebot bei Gewissenstätern zu beachten. Dieses erfordert die angemessene Berücksichtigung der Zwangslage, die dadurch entsteht, daß der Bedeutung der Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechtes größeres Gewicht beizumessen ist, als der Stärke des Gewissensdrucks des einzelnen Täters.

Schließlich konnte Berücksichtigung finden, daß mehrfache Disziplinarverhandlungen in nicht unerheblichen Umfange festgesetzt worden sind und daß der Angeklagte nach seiner Einlassung durch diese auch gesundheitlich zeitweise nicht unerheblich beeinträchtigt war.

Andererseits war das Interesse der Bundeswehr an der Wahrung der Disziplin zu berücksichtigen.

Bei zusammenfassender Würdigung der vorgenannten sowie aller im übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder zur Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr noch zur Beeinflussung des Angeklagten nicht für erforderlich. Der Strafzweck war vielmehr mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erreichbar. Die Höhe der Tagessätze war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse auf 40,– DM zu bemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464,465 StPO.

Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn, Richter am Amtsgericht Schmitt als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.