Leitsatz
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Volltext
Zum Sachverhalt
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Unterstützung des sogenannten “Totalverweigerers” U., der es ablehnt, sowohl die Wehrpflicht wie auch den Zivildienst zu erfüllen, wurde im Herbst 1991 in Emden das Aktionskomitee U. geht nicht gegründet. Selbstgestellte Aufgabe des Komitees war es, U. zu unterstützen und sein Anliegen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Mitglieder dieses Komitees sind nicht bekannt.
U. hatte seinen Einberufungsbefehl zum 1. Oktober 1991 erhalten. Da er öffentlich erklärt hatte, diesem Befehl nicht zu folgen, rechneten er und die Mitglieder des Aktionskomitees damit, daß er verhaftet werden könnte. Um U. zu unterstützen und das Geschehen in die Öffentlichkeit zu tragen, beschloß das Komitee, sich in den ersten Oktobertagen zusammen mit U. in Räumen des “Maria-Wilts-Hauses” in Emden aufzuhalten. Das Verfügungsrecht über die Räume stand der Jugendorganisation Sozialistische Jugend Deutschlands “Die Falken” zu. Zusammen mit anderen nicht bekannten Mitgliedern des Komitees U. geht nicht hielt sich U . in den ersten Oktobertagen in diesen Räumen auf, anstatt seinen Dienst bei der Bundeswehr anzutreten.
Der Angeklagte war von Anfang 1991 bis mindestens bis Ende Oktober 1991 Vorsitzender der Jugendorganisation Sozialistische Jugend Deutschlands “Die Falken” . Diese Organisation konnte über die Räume im “Maria-Wilts-Haus” verfügen. In der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte dem Aktionskomitee und damit U. die Schlüssel zu den Räumen im “Maria-Wilts-Haus” zur Verfügung gestellt hatte. Der Angeklagte, der in Oldenburg wohnt, war während der Zeit, in der sich U. im “Maria-Wilts-Haus” aufhielt, selber dort nicht gewesen.
U. wurde unter anderem wegen eigenmächtiger Abwesenheit durch das Jugendschöffengericht Emden verurteilt.
Diese Feststellungen beruhen auf der Teileinlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen U. und L.
Entscheidungsgründe
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, er habe dem Aktionskomitee die Räume im “Maria-Wilts-Haus” mit dem Wissen überlassen, daß dort U. Unterschlupf finden konnte. Damit soll er U. Beihilfe zur eigenmächtigen Abwesenheit geleistet haben. Ein solcher Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte hat sich nur dahin eingelassen, er sei in der fraglichen Zeit Vorsitzender der Falken gewesen. Weiter hat er zur Sache keine Angaben gemacht. Der Zeuge U. gab an, daß er während seines Aufenthaltes im “Maria-Wilts-Haus” den Angeklagten dort nicht gesehen habe. Im übrigen sei ihm nicht bekannt, wie das Aktionskomitee zu den Schlüsseln gekommen sei. Er habe sich nicht darum gekümmert; dies hätten andere Mitglieder des Komitees getan. Der Zeuge L., der als Kriminalbeamter die Ermittlungen geführt hatte, konnte darüber hinaus keine Angaben machen.
Die weiteren von der Staatsanwaltschaft benannten Beweismittel konnten nicht verwertet werden. Der Zeuge G. hat ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO. Nach seinen Angaben ist nicht auszuschließen, daß er sich bereits durch Auskünfte zu seinem Verhältnis zu dem Angeklagten bzw. zu U. der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzt.
Die Aussage, die G. in seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 26.08.1992 gemacht hat, konnte nicht verwertet werden. Im Ermittlungsverfahren war versäumt worden, den Angeklagten und seinen Verteidiger von dem Vernehmungstermin zu benachrichtigen. Dieser Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO führt zu einem Verwertungsverbot. Einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls gem. § 251 Abs. 2 StPO haben der Angeklagte und sein Verteidiger widersprochen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Ermittlungsrichters mußte abgelehnt werden, da es sich um ein unzulässiges Beweismittel handelt. Wird im Ermittlungsverfahren § 168c Abs. 5 StPO verletzt, so ist es unzulässig, den Ermittlungsrichter als Zeugen über die Aussage des damals vernommenen Zeugen zu vernehmen (vgl. BGHSt 26, 332; Kleinknecht/Meyer, StPO, § 168c Rn 6 m.w.N.).
Da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen war, war dieser aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kosten- und Auslageentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Emden, Richter am Amtsgericht Walter als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).