Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Er trägt auch seine notwendigen Auslagen in der Berufungsinstanz.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Das Jugendschöffengericht in Nienburg/Weser hat den Angeklagten in der Sitzung vom 19.05.1993 wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) zu vier Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel des Freispruchs.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
II. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit den ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13.10.1993 erhobenen weiteren Beweisen hat die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten die gleichen Feststellungen getroffen wie das Jugendschöffengericht. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen und auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, daß der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R., verlobt ist und beide eine Eheschließung frühestens nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens ins Auge gefaßt haben.
Auch zu dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Sachverhalt hat die Kammer die gleichen Feststellungen getroffen wie das Jugendschöffengericht. Es wird deshalb auch insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Darüber hinaus hat die Kammer festgestellt, daß dem Angeklagten die Pflicht des zivilen Ersatzdienstes bekannt und ihm daher die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war.
Zu den Motiven seines Handelns hat der Angeklagte folgendes geltend gemacht:
Er sei aus Gewissensgründen daran gehindert, Zivildienst zu leisten. Dieser diene als Teil der Wehrpflicht ebenso wie der Wehrdienst der Ermöglichung von kriegerischen Auseinandersetzungen. Im Hinblick auf § 79 ZDG seien nämlich im Verteidigungsfall auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer zum Teil den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes unterworfen, könnten mithin auch als Zivildienstleistende herangezogen und in das Kriegsgeschehen eingebunden werden. Da er aber jegliche kriegerische oder kriegsunterstützende Tätigkeit ablehne, könne er sich aus Gewissensgründen in keinerlei Weise in kriegerische Aktivitäten einbeziehen lassen. Auch die Möglichkeit, ersatzweise ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG zu begründen, komme für ihn nicht in Betracht, weil diese eine „Scheinlösung“ sei. Ein solcher Dienst habe ebenfalls seinen Platz in der militärischen Gesamtkonzeption. Dennoch sei ihm die Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, nicht leicht gefallen. Vielmehr habe er sich hin- und hergerissen gefühlt zwischen seiner Gewissensentscheidung einerseits und der Verantwortung für seine Verlobte und seine Tochter andererseits, die unter den Folgen einer möglichen Verurteilung zu leiden haben würden. In diesem Zusammenhang habe er auch die Möglichkeit eines Zurückstellens seiner Gewissensentscheidung durchaus in Betracht gezogen, sei dann allerdings zu dem Schluß gekommen, er müsse für seine Einstellung auch „geradestehen“, um glaubwürdig zu bleiben, und dürfe nicht vor den Konsequenzen dieser Einstellung „kneifen“. Ihm sei es im wesentlichen darum gegangen, seine ernsthafte Abneigung gegen den Krieg auch nach außen hin zu dokumentieren. Als eine „Flucht“ und deshalb für ihn nicht tragbar sei ihm auch eine Heirat mit seiner Verlobten erschienen, durch die er das Sorgerecht für seine Tochter erlangt hätte, so daß er entsprechend der Erlasse des Bundesministers der Verteidigung vom Zivildienst zurückgestellt worden wäre.
Entscheidungsgründe
Die Kammer ist aufgrund der neuerlichen Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Angeklagte nicht aus Bequemlichkeit dem Zivildienst entziehen möchte, sondern diesen tatsächlich aus einer Gewissensentscheidung heraus verweigert. Seiner glaubhaften und schlüssigen Einlassung sowie der glaubhaften Bekundung der Zeugin R., die die Einlassung des Angeklagten im wesentlichen bestätigt und veranschaulicht, ist die Kammer gefolgt und dadurch zu dem Schluß gekommen, daß es wegen der Ernsthaftigkeit der Entscheidung und ihres Gewichts bei dem Angeklagten um die Identität seiner Persönlichkeit geht. Der Angeklagte hat sich intensiv mit den Fragen des Kriegsdienstes und seiner Verweigerung auseinandergesetzt mit der Folge, daß in ihm eine Entscheidung gegen den Krieg herangereift ist, die sich .an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientiert und die er für sich als bindend und unbedingt verpflichtend empfindet.
III. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte objektiv und subjektiv den Tatbestand einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) erfüllt. Denn er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig. Der Angeklagte kann sich zur Rechtfertigung nicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Denn die Reichweite der freien Gewissensentscheidung ist für den Fall der Wehrpflicht abschließend durch Art. 4 Abs. 3 GG geregelt (BVerfGE 19, 135 ff = NJW 1965, 2195, 2196; 23, 127 ff = NJW 1968, 979, 981). Es gibt danach kein Grundrecht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst ohne Waffen, also auch den zivilen Ersatzdienst, zu verweigern.
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Die Kammer vermochte keine Gründe zu erkennen, die die Schuld des Angeklagten unter die Strafbarkeitsgrenze sinken ließen. Insbesondere kommt dem Angeklagten kein aus Art. 4 Abs. 1 GG herzuleitender Entschuldigungsgrund zugute. Bei sogenannten „Totalverweigerern“, d.h. den Verweigerern auch des Ersatzdienstes nach § 53 ZDG, ist die Berufung auf Art. 4 GG nicht zugelassen, weil das Grundrecht der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht auch für die subjektive Seite des Tatbestandes auf die Wehrdienstverweigerung beschränkt ist (BVerfG 23, 127 ff = NJW 1968, 979 Leitsatz C, 981).
Ebensowenig zum Zuge kommt hier der Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit des Handelns aufgrund einer strafrechtlich erheblichen individuellen Zwangslage. Denn die Kammer hat sich in der Hauptverhandlung nicht davon überzeugen können, daß für den Angeklagten ein solcher, über den Zwang der Gewissensentscheidung hinausgehender, unüberwindlicher psychischer Zwang bestanden hat. Im Gegenteil hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe unbeschadet der Tatsache, daß er eine Gewissensentscheidung getroffen habe, nicht in einem derartigen Gewissenskonflikt gestanden, den er als übermächtige Motivation empfunden habe.
IV. Zur Tatzeit war der Angeklagte 20 Jahre und 8 Monate alt. Auf ihn war Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, da sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG ergeben haben.
Gegen die vom Jugendschöffengericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten sind keine Bedenken zu erheben. Sie entspricht dem gegen den Angeklagten zu erhebenden Schuldvorwurf und berücksichtigt auch in angemessener Weise den Umstand, daß der Angeklagte aus einer Gewissensentscheidung heraus gehandelt hat. Die Kammer hat dabei die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Totalverweigerung von Zeugen Jehovas entwickelten Grundsätzen zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen (vgl. BVerfG 23, 127 ff = NJW 1968, 979, 981) Rechnung getragen, denn es kann bei Gewissenstätern keinen Unterschied machen, ob sie aus religiösen oder sittlich-ethischen Gründen zu einer sie bindenden Gewissensentscheidung gekommen sind (LG Lübeck, Strafverteidiger 1984, 158). Danach entfaltet das Grundrecht der Gewissensfreiheit als wertentscheidende Grundsatznorm auch bei der Strafzumessung eine Wertmaßstäbe setzende Kraft und wirkt sich als allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern aus. Dies bedeutet, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten haben und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (vgl. BayObLG NJW 1992, 191 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Der Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG beläuft sich zwischen einem Monat und fünf Jahren, so daß die verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.
Eine Milderung der Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte keinem (vermeidbaren) Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Satz 2 StGB unterlegen ist. Er hatte nach seiner Einlassung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Fernbleibens vom Zivildienst.
Ebenso konnte im vorliegenden Fall eine Geldstrafe verhängt werden. Vielmehr war gemäß § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch unter sechs Monaten geboten. Dabei hat die Kammer wiederum das Wohlwollensgebot berücksichtigt, in dessen Anwendung jeweils die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung auf der einen Seite und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind (BVerfG 23, 127 ff = NJW 1968, 979, 981).
Es hat sich gezeigt, daß eine Totalverweigerung, die aus Gewissensgründen erfolgt, einen erheblichen Nachahmungseffekt haben kann. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Zivildienstes in der Zukunft muß daher eine Strafe verhängt werden, die für den Betroffenen auch spürbar ist und dadurch dem Abschreckungscharakter gegenüber anderen zum Zivildienst Aufgerufenen gerecht wird, in der Regel also eine Freiheitsstrafe. Demgegenüber war nach der Einlassung des Angeklagten sein Gewissensdruck nicht so stark, daß beim Nachgeben die Persönlichkeit des Angeklagten zerbrochen wäre. Eine Abwägung dieser beiden Gesichtspunkte ergab, daß im vorliegenden Fall das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Zivildienst gegenüber der Zwangslage des Angeklagten überwiegt, so daß die Voraussetzungen des § 56 ZDG gegeben sind und eine Geldstrafe nicht verhängt werden konnte.
Die erkannte Freiheitsstrafe war mit den im Bewährungsbeschluß des Jugendschöffengerichts gemachten Auflagen gemäß 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen; eine Verschlechterung des angefochtenen Urteils würde an § 331 StPO scheitern. Unabhängig davon ist aber auch für die Bewährungsaussetzung mitentscheidend gewesen, daß der Haltung des Angeklagten eine ernsthafte, ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung zugrundelag. In einem solchen Fall verbietet es sich, die mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwartende, künftige Verweigerung bei der Verhaltensprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu seinem Nachteil zu verwerten (OLG Oldenburg, NJW 1989, 1231). Der Umstand, daß der Angeklagte bei einer erneuten Einberufung den Zivildienst wiederum verweigern würde, mußte daher bei der Beurteilung, ob er in Zukunft ein straffreies Leben führen wird, unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
3. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Verden an der Aller, Richter am Landgericht Wiehr als Vorsitzender Richter, Richterin am Landgericht v. Hahn und Richter am Landgericht Barré als beisitzende RichterInnen.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).