Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,– DM, insgesamt also 2.400,– DM, verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der 22 Jahre alte ledige Angeklagte stammt aus der früheren DDR und lebt seit 1989 in der Bundesrepublik. Er ist gelernter Glas- und Porzellanmaler. Derzeit läßt er sich zum Steuerfachgehilfen umschulen und erhält 750,– DM im Monate ausbezahlt. Davon gibt er 300,– DM als Kostgeld ab. Er hat keine Schulden und ist nicht vorbestraft.
II. Mit Bescheid vom 28.07.1992 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 29.09.1992 wurde ihm die Heranziehung zur Ableistung des Zivildienstes zum 01.03.1993 mitgeteilt. Der Angeklagte entgegnete mit Schreiben vom 11.10.1992, daß er aus Gewissensgründen sowohl den Zivildienst als auch ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG ablehnt. Er steht der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas nahe. Danach verbietet es Gott, an Kriegen teilzunehmen. Außerdem hält er sich an Matthäus 5, wonach wir “unsere Feinde lieben sollen”. In jedem Zivildienst sieht er einen Ersatz für den Wehrdienst, weil er weiterhin dem Staat untersteht, zum Zivildienst wie zum Wehrdienst einberufen wird und dienstliche Anordnungen zu befolgen hat. Aufgrund Einberufungsbescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.1993 sollte der Angeklagte seinen Dienst als Zivildienstleistender in Rottweil bei der Zivildienststelle “DRK Rettungswache und Rettungsleitstelle, Krankenhausstraße 14” am 03.05.1993 antreten. Diesem Bescheid kam er bis heute nicht nach. Vielmehr erklärte er mit Schreiben vom 15.05.1993, er werde den Dienst nicht antreten.
III. Dieser Sachverhalt beruht auf den umfassenden und glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
IV. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist der Angeklagte eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig. Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
V. Bei der Strafzumessung ist von Bedeutung, daß der Angeklagte Gewissens- oder Überzeugungsverweigerer ist. Er war voll geständig und ist in der Hauptverhandlung ernst und höflich aufgetreten. Er verweigert die Ableistung des Zivildienstes oder die Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses nicht aus Bequemlichkeit oder finanziellen Gründen. Ein Nachahmungseffekt ist nicht zu befürchten, weil sich niemand nur zur Verweigerung des Zivildienstes in die Nähe einer religiösen Glaubensgemeinschaft begibt. Die Disziplin des Zivildienstes ist nicht berührt, so daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von daher nicht unerläßlich ist. Auf der anderen Seite geht zu Lasten des Angeklagten die lange Dauer der Verweigerung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist in Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Der einzelne Tagessatz wird – ausgehend vom Nettoeinkommen des Angeklagten – auf 20,– DM festgesetzt, so daß er insgesamt eine Geldstrafe von 2.400,– DM zu bezahlen hat.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Rottweil am Neckar, Richter am Amtsgericht Schindler als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wirths, Bismarckstraße 2, 87 700 Memmingen, Tel. 08331 / 7 10 94, Fax 08331 / 7 10 98.