Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der 26-jährige Angeklagte ist seit 1991 arbeitslos. Er lebt von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 660,00 DM monatlich. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Strafrechtlich ist der Angeklagte laut Auskunft des Bundeszentralregisters vom 16.2.1995 noch nicht in Erscheinung getreten.
Zum Tatgeschehen ist das Gericht aufgrund der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen gelangt:
Am 21.3.1989 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid vom 3.9. 1991 wurde er zur Dienstleistung beim Kreispflegeheim Fahltskamp 74 in Pinneberg für die Zeit vom 4.11.1991 bis zum 31.1.1993 einberufen. Diesen Dienst trat er ohne Begründung nicht an, erst nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn ließ er durch seine Verteidigerin mit Schreiben vom 15.4.1993 einen Antrag gem. § 15a ZDG beim Bundesamt für den Zivildienst stellen. Zur Begründung verwies er darauf, daß er bis zum 1. 8.1991 bereits 44 1/2 Monate in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gestanden habe.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat, das eigenmächtige Fernbleiben von der Zivildienststelle, eingeräumt und zur Begründung ausgeführt, aus Gewissensgründen daran gehindert gewesen zu sein, den Zivildienst anzutreten. Dies habe er dem Bundesamt für Zivildienst deshalb nicht mitgeteilt, weil er das Bundesamt als seinen „Feind“ ansehe, mit dem eine Auseinandersetzung sinnlos sei. Zugunsten des Angeklagten ist als wahr unterstellt worden, daß seine Behauptung, er habe den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht angetreten, zutrifft. Zwar erscheint es seltsam, daß der Angeklagte es niemals für nötig befunden hat, hiervon dem Bundesamt für Zivildienst Mitteilung zu machen, andererseits hält es das Gericht aufgrund des Eindruckes, den es von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte tatsächlich aus Gewissensgründen mit der Ausübung des Zivildienstes nicht begonnen hat.
Entscheidungsgründe
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte gem. § 53 ZDG strafbar gemacht, da er, ohne sich mit dem Bundesamt für Zivildienst in Verbindung zu setzen, ohne Erklärung, d.h. eigenmächtig, dem Zivildienst ferngeblieben ist.
Bei der Strafzumessung war strafmildernd zu berücksichtigen, daß davon auszugehen ist, daß er aus Gewissensgründen den Zivildienst nicht angetreten hat. Andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß Gründe der Gleichbehandlung es erforderlich machen, das Fernbleiben vom Zivildienst nicht unempfindlich zu bestrafen. Gem. § 47 StGB sollen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zwar nur in Ausnahmefällen verhängt werden, hier war jedoch auch die Regelung des § 56 ZDG zu berücksichtigen, wonach Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wenn dies zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine kurzzeitige Freiheitsstrafe von 3 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe ist gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Angeklagte ist bislang noch nicht verurteilt worden, das Gericht hofft, daß er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Hamburg-Altona, Richterin am Amtsgericht Großmann als Strafrichterin.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.