Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist 22 Jahre alt, ledig und hat weder Kinder noch andere Unterhaltsverpflichtungen.
Er studiert an der Freien Universität Berlin Kommunikationswissenschaften, Politik und Neuere Literatur im 5. Semester.
Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Unterstützung seiner Eltern in Höhe von monatlich ca. 700,00 DM.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II. Der Angeklagte wurde zum 1. April 1993 zum Wehrdienst einberufen, obwohl er bereits am 8. Februar 1993 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte.
Der Angeklagte trat diesen Dienst , nachdem sein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vom 24. Februar 1993 angesichts einer Vorbenachrichtigung durch das Kreiswehrersatzamt Berlin II vom 14. Januar 1993 als unbegründet zurückgewiesen worden war, auch an. Mit Wirkung vom 16.04.1993 wurde der Angeklagte unanfechtbar als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und das Wehrdienstverhältnis mit Ablauf des 4. Mai 1993 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt. Der Angeklagte wurde aufgefordert, sich am 5. Mai 1993 in der Rudolf-Virchow-Klinik zu melden. Dort trat er seinen Dienst auch ordnungsgemäß an.
Nach mehreren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Wahl eines Vertrauensmannes und auch aus gesundheitlichen Gründen wurde der Angeklagte dann zum 6. September 1993 in das Evangelische Krankenheim “Haus Friedenshöhe” in 13 465 Berlin zur weiteren Ableistung seines Zivildienstes versetzt. Dort wurde er aufgrund bestehender und attestierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen überwiegend in der Telefonzentrale eingesetzt.
Nachdem eine weitere Versetzung des Angeklagten, diesmal in das Bundesamt für Zivildienst, geplant war, blieb dieser dem Zivildienst nach einem ihm gewährten Urlaub ab 29. Dezember 1993 bis zum festgesetzten Endtermin am 30. Juni 1994 fern. In Briefen an seine Dienststelle und an das Bundesamt für den Zivildienst vom 14. Dezember 1993 und 13. Februar 1994 teilte der Angeklagte dabei mit, daß er seinen Dienst nicht antreten werde, da er sich in seinen Rechten beeinträchtigt fühle und vor seinem Gewissen keine Rechtfertigung mehr sehe, dem Dienst weiter nachzugehen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 18. Juni 1994 wurde der Angeklagte schließlich, ohne seinen Dienst wieder angetreten zu haben, aus dem Zivildienstverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 1994 als entlassen erklärt.
III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und auch zum Sachverhalt beruhen auf dessen eigenen und insofern geständigen Angaben in der Hauptverhandlung.
Der Angeklagte bestätigt in seiner Einlassung in vollem Umfang den ihm zur Last gelegten Vorwurf. Dabei begründete er seine Entscheidung, dem Dienst fernzubleiben, wie folgt:
Er habe die seiner Ansicht nach undemokratischen Verhältnisse des Zivildienstes nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren können. Die politischen Aktionen der Zivildienstleistenden, an denen er teilgenommen und die er auch teilweise organisiert habe, seien regelmäßig durch Disziplinarstrafen oder andere Schikanen, wie etwa den Ausschluß des Angeklagten vom aktiven und passiven Wahlrecht bei der Wahl eines Vertrauensmannes im Rudolf-Virchow-Krankenhaus durch den Dienstherrn geahndet worden. Schließlich habe er in der letzten für ihn vorgesehenen Verwendung im Bundesamt für Zivildienst als Verwaltungszivildienstleistender keinen sozialen Dienst mehr erkennen können. Die Einbindung des Zivildienstes in das Konzept der Gesamtverteidigung sei für ihn ein sichtbares Zeichen der Militarisierung des Zivildienstes gewesen. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund des Einsatzes deutscher Soldaten in Somalia.
Entscheidungsgründe
IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat nach dem 29. Dezember 1993 den Zivildienst eigenmächtig verlassen. Dabei hatte er auch die Absicht, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Die von dem Angeklagten angeführten Motive für sein Tun stellen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe dar. Insbesondere stellt das vom Angeklagten angeführte Recht auf “zivilen Ungehorsam” keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Strafgesetzbuches dar.
Der zivile Ungehorsam wird nämlich gerade dadurch charakterisiert, daß er einen bewußten Verstoß gegen die gesetzliche Ordnung eines Staates darstellt. Konsequenz eines solchen Tuns ist, daß auch die entsprechende Sanktion des Staates in Kauf genommen wird. Insofern mag die Motivation für die Strafzumessung zu berücksichtigen sein, keinesfalls stellt dies jedoch einen Rechtfertigungsgrund für das Tun des Angeklagten dar.
V. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, daß dieser bisher nicht bestraft werden mußte. Weiterhin sprach für ihn, daß er seine Tat in der Hauptverhandlung in vollem Umfang eingeräumt und damit das Verfahren gefördert hat. Schließlich konnte das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß dieser, als er dem Zivildienst fernblieb, bereits einen erheblichen Teil seiner Dienstzeit abgeleistet hatte und die Entscheidung des Angeklagten, nunmehr dem Zivildienst fernzubleiben, auf einer für das Gericht zumindest nachvollziehbaren Gewissensentscheidung beruhte. Nach dem Ablauf der Geschehnisse, insbesondere der Tatsache, daß der Angeklagte seine Tat und auch seine Beweggründe sowohl seiner Dienststelle als auch dem Bundesamt für Zivildienst sofort mitgeteilt hat, und nach dem Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen konnte, kam das Gericht zu der Überzeugung, daß der Angeklagte hier sich seine Entscheidung nicht leichtgemacht hat. Insofern war auch zu berücksichtigen, daß die Art und Weise, wie mit dem Angeklagten umgegangen wurde, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Versetzungen, zumindest “unglücklich” war.
Bei der Bewertung der Motivation des Angeklagten, den Zivildienst nicht weiter abzuleisten, mußte jedoch auch berücksichtigt werden, daß dieser nach Auffassung des Gerichts nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Rechte innerhalb des Zivildienstes durchzusetzen. Weiterhin sprach im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten, daß generalpräventive Überlegungen auch im vorliegenden Fall eine Bestrafung des Angeklagten mit einer durchaus empfindlichen Sanktion erforderlich machten.
Nach Abwägung aller dieser Umstände hielt das Gericht es jedoch angesichts der Unbestraftheit des Angeklagten und der nachvollziehbaren Motivation nicht für unerläßlich im Sinne von § 47 Abs. 2 StGB, gegen ihn eine kurzfristige Freiheitsstrafe, die hier gemäß § 53 ZDG in Betracht gekommen wäre, festzusetzen. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus § 56 ZDG. Es war weder zur Verteidigung der Rechtsordnung noch zur Einwirkung auf den Angeklagten und auch nicht zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Letzteres ergibt sich daraus, daß der Angeklagte hier nicht etwa aus Bequemlichkeit oder Faulheit den weiteren Zivildienst nicht abgeleistet hat, sondern dies auf einer wohlabgewogenen Gewissensentscheidung beruhte. Weiterhin hat er seine Motivation sofort seiner Dienststelle und dem Bundesamt mitgeteilt. Da er inzwischen auch aus dem Zivildienst entlassen worden ist, war für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe nicht ausreichend sein sollte, um die Disziplin im Zivildienst zu wahren.
Nach Abwägung aller dieser Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen im vorliegenden Fall für schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber aus ausreichend.
Der Tagessatz war gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 20,00 DM festzusetzen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richter am Amtsgericht Borgas als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.