Leitsatz

Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig.

Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt, dessen Vollstreckung durch den bereits verbüßten Disziplinararrest erledigt ist.

Ihm wird aufgegeben, 250 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des Jugendamtes zu leisten.

Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Angeklagte ist sogenannter Totalverweigerer. Nach mehrfachen Befehlsverweigerungen war ihm Ende 1993 die weitere Ausübung des Wehrdienstes untersagt worden. Dieses Verbot wurde mit Schreiben vom 28.04.1994 aufgehoben. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten befohlen, sich am 02.05.1994 bei seiner Truppeneinheit, nämlich 9/Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Goslar, zu melden. Die Annahme des Schreibens verweigerte er aus seiner Einstellung als Totalverweigerer heraus. Er wollte dem Wehrdienst auf Dauer fernbleiben. Am 18.05.1994 wurde er schließlich gegen seinen Willen durch ein Feldjägerkommando seiner Einheit zugeführt.

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Er hat sich demgemäß im Sinne des Urteilstenors schuldig gemacht.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte beruft sich darauf, aus dem Grundsatz der Gewissensfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt zu sein. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus der Einlassung des Angeklagten ergab sich, daß er seine politische Einstellung insgesamt als Gewissen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ansieht. Seine Bildung der Gewissensentscheidung, die ihn zu dem Ergebnis kommen ließ, daß eine Regierung, die “nur durch ein paar Kreuzchen” legitimiert sei, keinerlei bindende Entscheidungen oder Gesetze verabschieden könne, steht ihm zu. Nicht geschützt ist aber insoweit seine Gewissensverwirklichungsfreiheit. Sie ist im Kontext mit den Artikeln 20 und 21 GG zu sehen, die die Grundentscheidung für die parlamentarische für die parlamentarische Demokratie treffen. Deren Ablehnung schützt das Grundgesetz im Rahmen einer Gewissensentscheidung gerade nicht.

Auch eine schützenswerte Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG kann der Angeklagte nicht geltend machen. Niemand wollte ihn zum Dienst mit der Waffe zwingen. Die Ablehnung jeglicher indirekter Unterstützung der Bundeswehr und der Bundesrepublik Deutschland durch waffenlosen Dienst ist nicht geschützt. Der Angeklagte träfe auch keine Vorentscheidung nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes, wenn er das Verfahren als Kriegsdienstverweigerer durchlaufen würde. Nach Art. 12a Abs. 3 GG käme seine Heranziehung im Verteidigungsfall allgemein in Betracht.

Eine Doppelverfolgung liegt ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte ist zwar bereits wegen einer Wehrstraftat belangt. Im Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 16.07.1994 – 23 Ds (9) her 802 Js 52325/93 – erfolgte lediglich eine Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung. Der Tatbestand der Fahnenflucht ist vom Urteil nicht gedeckt. Dies drückte sich auch im Strafmaß aus. Die Frage einer möglichen Doppelbestrafung – Mehrfachverurteilung wegen Fahnenflucht – stellte sich demgemäß also nicht.

Der § 16 WStG ist verfassungsgemäß. Gemäß Art. 12a Abs. 1 GG ist die Heranziehung zum Wehrdienst möglich. Es ist nicht zu beanstanden, daß die im Grundgesetz getroffene Entscheidung notfalls auch mit Mitteln des Strafrechts durchgesetzt werden kann. Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Ausgestaltung der Wehrpflicht können beim Strafmaß, nicht aber bei der grundsätzlichen Strafbarkeit, berücksichtigt werden. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten gegenüber dem Angeklagten seitens der Bundeswehr ist nicht ersichtlich.

Der nunmehr 21-jährige hat bis zum Abitur bei seinen Eltern gewohnt. Er studiert jetzt Ägyptologie in Göttingen. Weitere Angaben zu seinem Werdegang verweigert er. Zum Tatzeitpunkt war er Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. In seinem Entwicklungsstand kann er aber noch einem Jugendlichen gleichgestellt werden. Strafrechtlich ist er bereits wegen Gehorsamsverweigerung in Erscheinung getreten.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er erhebliche Unannehmlichkeiten, u.a. über zwei Monate Disziplinararrest auf sich genommen hat, um seine Meinung durchzusetzen. Negativ war hingegen zu berücksichtigen, daß er die Ausschöpfung des Rechtsweges nach wie vor verweigert hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den ihn sprechenden Umstände war es erforderlich, aber auch ausreichend, nochmals unter Anrechnung des verbüßten Disziplinararrestes auf Dauerarrest zu erkennen. Zusätzlich war ihm die Ableistung gemeinnütziger Arbeit in angemessenem Umfang aufzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Goslar, Richter am Amtsgericht Schirmer als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).