Leitsatz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. April 1995 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Angeklagten am 03. 03.1994 wegen Dienstflucht zur Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aschaffenburg am 3.4.1995 gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). Auch ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Prozeßurteil kann mit der Sachrüge angegriffen werden. Allerdings führt die Sachrüge nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen (BGHSt 21, 242; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 329 Rn. 49). Gerade das will der Angeklagte erreichen. Denn er rügt ausschließlich einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Einen solchen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG muß das Revisionsgericht als Verfahrenshindernis von Amts wegen berücksichtigen (BGHSt 20, 292/293; BayObLG NJW 1987, 1711; Kleinknecht/Meyer-Goßner Einl. 145 und 150).

2. Die Revision ist aber offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt nicht vor.

Dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist allerdings auch die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, wenn sie auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht, sowohl den Kriegsdienst mit der Waffe als auch den zivilen Ersatzdienst abzulehnen (BVerfGE 23, 191/202, 203; BGH NZWehrr 1971, 108/109; BayObLG StV 1983, 369). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Zwar ist der Angeklagte vor der verfahrensgegenständlichen Dienstflucht bereits durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 24.2.1992 rechtskräftig wegen Dienstflucht verurteilt worden, doch fehlt es an der erforderlichen Gewissensentscheidung. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat im Urteil vom 3.3.1994 ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte den Zivildienst nicht aufgrund einer ernsthaften, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Gewissensentscheidung, sondern aufgrund einer politischen Entscheidung verweigert.

Das Amtsgericht stützt diese Feststellung auf den Umstand, daß der Angeklagte mit Schreiben vom 10.2.1994 den Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erklärt und beantragt hat, ihn gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG aus dem Zivildienstverhältnis zu entlassen, und die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. erklärt, er lehne Zwangsdienste aller Art ab, Zivildienst sei Kriegsdienst ohne Waffe, er habe jedoch in diesem sogenannten Vaterland nichts zu verteidigen, er habe früher einmal vorgehabt, statt Wehrpflicht Entwicklungsdienst zu leisten, aber da müsse man sich doch gleich für 36 Monate verpflichten, der Bedeutung seiner Erklärung vom 10.02. 1994 sei er sich bewußt, er habe keine Gewissensgründe, den Dienst mit der Waffe zu verweigern , Widerstand gegen den staatlichen Zwang sei notwendig.

An die ausreichend begründete Feststellung des Amtsgerichts, daß es beim Angeklagten an einer ernsthaften Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt, ist der Senat gebunden. Allerdings erfolgt die Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen, im Freibeweisverfahren (BGH NStZ 1985, 420; Kleinknecht/Meyer-Goßner Einl. 152). Die Feststellung zu der Entscheidung des Angeklagten, den Zivildienst zu verweigern, betrifft aber eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Denn sie ist nicht nur für das Verfahrenshindernis der Doppelbestrafung, sondern auch die Schuldfrage von Bedeutung. Den Schuldspruch betreffen nämlich auch die Feststellungen, durch die das tatauslösende Moment und die Beweggründe des Täters beschrieben werden (BGH NStZ 1988, 88). An die Feststellung doppelrelevanter Tatsachen, die der Tatrichter zur Schuldfrage nach den strengen Beweisvorschriften der §§ 244 ff. StPO getroffen hat, ist das Revisionsgericht gebunden (BGH bei Dallinger MDR 1956, 269/272; BGHSt 22, 90/91; LR-Hanack StPO 24. Aufl. § 337 Rn. 35). Den Tatsachen müssen einheitliche Feststellungen zugrunde liegen und dabei genießen die tatrichterlichen Feststellungen im Strengbeweis den Vorrang, soweit sie als solche – wie hier – unangreifbar sind (Hanack a.a.O.). Maßgebend sind im vorliegenden Verfahren die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts, weil das Verwerfungsurteil des Landgerichts nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO als reines Prozeßurteil keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat.

III.

Die Revision wird daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch einstimmig gefaßten Beschluß verworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichtes, Vorsitzender Richter am BayObLG Dr. Gäbhard, Richter am BayObLG Lancelle und Dr. Vitzthum.