Leitsatz
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Urteil hat die Kleine Strafkammer auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.06. 1993, durch das der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Bewährung verurteilt worden war, unter Verwerfung der Berufung im übrigen dahin abgeändert, daß eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 30,– verhängt worden ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer zur Wahrung der Disziplin im Ersatzdienst gemäß § 56 ZDG erforderlichen Freiheitsstrafe, rügt.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Revision (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Ausweislich der Revisionsbegründungsschrift, die nur Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch enthält, hat die Staatsanwaltschaft die Revision konkludent darauf beschränkt. Eine nicht ausdrücklich erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die allgemeine Sachrüge erhoben wird und sich aus der Begründungsschrift im einzelnen zweifelsfrei ergibt, daß nur der Rechtsfolgenausspruch beanstandet werden soll (vgl . BGH NJW 1956, 756, 767; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 344 Rn. 9; Pikart in KK-StPO, 3. Aufl., § 344 Rn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rn. 6).
Diese Beschränkung ist auch zulässig. Bei dem Rechtsfolgenausspruch handelt es sich um einen Teil der Entscheidung, der grundsätzlich losgelöst von den nicht angegriffenen Entscheidungsteilen eine in sich selbständige Prüfung und Beurteilung zuläßt (vgl. Hanack, a.a.O., Rn. 30; Pikart, a.a.O., Rn. 6). Da der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in sich nachvollziehbar und lückenlos begründet worden ist, kann die Überprüfung der Strafzumessung unabhängig von den übrigen Urteilsteilen erfolgen, ohne daß es zu einer widersprüchlichen Entscheidung kommen könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344, Rn. 7, § 318 Rn. 5 ff; Hanack, a.a.O., Rn. 30; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 543 ff; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rn. 74, 76). Insoweit ist deshalb eine Bindungswirkung des angefochtenen Urteils eingetreten.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht fehlerhaft. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Er hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann aber eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn die Tatsachen, die der Strafzumessung zugrunde gelegt worden sind, unvollständig oder fehlerhaft festgestellt sind, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen (vgl. BGHSt 17, 35 f; Beschlüsse des Senats vom 06.06.1991 – Ss 5/91 –, vom 21.10.1991 – Ss 57/91 – und vom 04.11.1993 – Ss 80/93 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 34; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 46 Rn. 53b). Derartige Verstöße sind nicht ersichtlich.
3.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht – anders als das erstinstanzliche Urteil, das zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer auch kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 56 ZDG) für geboten gehalten hat – auf eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 StGB) erkannt.
3.1 Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen sog. Totalverweigerer (vgl. Eisenberg/Wolke 1993, 285 m.w.N.) oder Doppelverweigerer (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 4 Rn. 215), der sowohl den Wehrdienst in der Form eines Dienstes mit der Waffe als auch den zivilen Ersatzdienst verweigert hat.
3.2 Wie in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, gewährt das Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 ein Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen; ein Recht auf Verweigerung des anstelle des Wehrdienstes gemäß Art. 12a GG abzuleistenden Zivildienstes sieht die Verfassung nicht vor (vgl. BVerfGE 19, 135, 138; 23, 127, 132; 80, 354, 360; BVerfG NStZ 1989, 123; Harrer/Haberland, ZDG, § 53 Anm. 3). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG greift gegenüber gesetzlich angeordneten Pflichten nicht ein (vgl. BVerfGE 19, 131; 23, 127; Herzog, a.a.O., Rn. 216, 219; von Mangold/Klein/Stark, GG, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 96). Das Bundesverfassungsgericht (E 78, 391, 395) hat dazu ausgeführt:
„Das Grundgesetz hat in Art. 4 Abs. 1 GG die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidung, in denen sich die autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar äußert, als unverletzlich anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 53 f.). Die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit umfaßt nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (vgl. Böckenförde, VVDStRL Heft 28 (1970) S. 33, 53).
Für den Fall der Wehrpflicht legen die Art. 4 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 GG Reichweite und Wirkung der freien Gewissensentscheidung dahin fest, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, dazu herangezogen werden kann, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus abgeleitet, an die Verletzung einer solchen Dienstpflicht könnten grundsätzlich auch dann strafrechtliche Folgen geknüpft werden, wenn das Verhalten des Dienstpflichtigen auf einer Gewissensentscheidung beruht (vgl. BVerfGE 19, 135, 138; 23, 127, 132 f.).“
Diese Rechtsfolge beruht auf der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine militärische Verteidigung, da Art. 12a Abs. 1, Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht gemacht haben (BVerfGE 28, 243, 261).
3.3 Derjenige, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, kann somit gemäß Art. 12a Abs. 2 GG zu einem Ersatzdienst herangezogen werden und setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus, wenn er Dienstflucht (§ 53 ZDG) begeht, auch wenn dieses Verhalten durch eine Gewissensentscheidung bestimmt ist (vgl. BVerfGE 78, 391, 395 m.w.N.; von Mangold/Klein/Stark, a.a.O.; s. auch Herzog, a.a.O., Rn. 219).
3.4 Gleichwohl entfaltet ein Gewissensdruck, auf dem eine Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes beruht, rechtliche Wirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 127 ff) gewährt „das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art – auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren – Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich als allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern aus. Seine Auswirkung im einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafausspruch des Staates sind der Prüfung im Einzelfall vorbehalten, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind“ (s. auch OLG Stuttgart NJW 1992, 3251; von Mangold/Klein/Stark, a.a.O., Rn. 57; Leibholz-Rinck-Hesselberger, GG, Art. 4, Rn. 166; Fritz/Baumüller/Brunn, ZDG, 2. Aufl., § 1 Rn. 12).
Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit im Falle der Dienstflucht eines Zivildienstleistenden Maßstäbe für die Strafzumessung setzt dergestalt, daß die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes abzuwägen ist, mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten können (vgl. BayObLG, StV 1981, 74; OLG Hamm, StV 1981, 75; LG Lübeck, StV 1984, 158; LG Aachen, StV 1986, 344; OLG Frankfurt, StV 1989, 107; OLG Zweibrücken, StV 1989, 397; HansOLG Bremen, StV 1989, 395; OLG Stuttgart, NJW 1992, 3251; BayObLG, NJW 1992, 191). Diese zunächst für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas entwickelten Grundsätze finden auch Anwendung auf andere Totalverweigerer, deren Verweigerung auf einer vergleichbaren Gewissensentscheidung beruht (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1675; OLG Celle, NJW 1985, 2428; OLG Frankfurt, StV 1989, 107). Denn maßgebliches Kriterium ist nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, sondern die Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), das in Art. 4 Abs. 3, Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG eine besondere Ausprägung für Kriegsdienstverweigerer erfahren hat (vgl. BVerfGE 23, 191, 205; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429; HansOLG Bremen, StV 1989, 395 m.w.N.).
4.
Wenn somit grundsätzlich die Anwendung des für Zeugen Jehovas, die aufgrund einer einheitlichen Gewissensentscheidung ein für allemal sowohl den Kriegsdienst mit der Waffe als auch den Zivildienst verweigern (BVerfGE 23, 191 ff.), entwickelten „Wohlwollensgebotes“ auf andere Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Betracht kommt, ergibt sich für den vorliegenden Fall die Besonderheit, daß der Angeklagte zunächst den Kriegsdienst mit der Waffe und sodann als anerkannter Kriegsdienstverweigerer, nach Ableistung von 11 Monaten des 15-monatigen Zivildienstes, auch den zivilen Ersatzdienst verweigert hat. Im Gegensatz zu der einmaligen, „einaktigen“ Gewissensentscheidung der Zeugen Jehovas gegen Kriegs- und Zivildienst liegt bei dem Angeklagten somit eine „zweiaktige“ Gewissensentscheidung vor.
4.1 Wegen der Besonderheit der von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der Vergangenheit getroffenen und in die Zukunft fortwirkenden prinzipiellen Gewissensentscheidung gegen den Anspruch des Staates, die Wehrpflicht entweder durch den Wehrdienst oder durch Leistung eines zivilen Ersatzdienstes zu erfüllen (§§ 3, 25 WPflG), hat das Bundesverfassungsgericht bei wiederholter Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst das Vorliegen einer neuen „Tat“ im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG und damit die Zulässigkeit einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung verneint (vgl. BVerfGE 23, 191, 205 m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich diese verfassungsrechtlichen Erwägungen zu Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf Totalverweigerer aus religiösen Gründen beschränken, sondern gleichermaßen Geltung beanspruchen können für Zivildienstverweigerer aus ethischen oder weltanschaulichen Gründen, die ihre Gewissensentscheidung erst während der Ableistung des Ersatzdienstes getroffen haben (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675; BayObLG, StV 1983, 369; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429 = StV 1986, 8; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41).
4.2 Für einen den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissenskonflikt wird im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbestrafung von einem Teil der Rechtsprechung in Anlehnung an einen Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1675, 1676) allerdings verlangt, daß „die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet“ (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429, 2430; BayObLG StV 1985, 315, 316; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).
Der geforderte gewissensmäßige Zusammenhang zu der konkreten Zivildienststelle wird in diesem Beschluß – der keine Bindungswirkung entfaltet (§ 93b BVerfGG) – zwar mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst (BVerfGE 23, 191, 205) begründet. Ein solcher Gewissensbezug wird aber in dieser Entscheidung, die sich mit der prinzipiellen Entscheidung von Zeugen Jehovas gegen den zivilen Ersatzdienst befaßt, nicht hergestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung 23, 191 (205) unter Bezugnahme auf die Entscheidung 12, 45 (55) die Gewissensentscheidung definiert als „jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von ‘gut’ und ‘böse’ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“. Die darin anerkannte Situationsbezogenheit jeder Gewissensentscheidung (vgl . BVerfGE 12, 45, 55; Heinemann, NJW 1961, 355; s. auch BVerfGE 69, 1, 81 = NJW 1985, 1519, 1533 Sondervotum Mahrenholz und Böckenförde) steht der Geltung einer normbezogenen Gewissensentscheidung nicht entgegen, sofern nicht der Inhalt der Entscheidung, sondern nur die Motive situationsbedingt sind (vgl. BVerfGE 12, 45, 58, 60). Aus diesen Entscheidungen (BVerfGE 12, 45 ff und 23, 191 ff) kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgert werden, daß sich der Gewissenskonflikt eines Totalverweigerers an der konkreten Ausgestaltung des Zivildienstes festmachen muß. Mit anderen Worten, auch ein Kriegsdienstverweigerer, der entweder als dogmatischer Pazifist oder situationsbedingt schlechthin den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert und deshalb Zivildienst leistet, kann sich, wenn er aufgrund von Erlebnissen oder Überlegungen, die nur für die augenblickliche historische Situation gelten, den Wehrdienst in Form des zivilen Ersatzdienstes (§ 3 Abs. 1 WPflG) verweigert, grundsätzlich auf eine Gewissensentscheidung berufen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine allgemeine Wehrpflicht entbindet ihn das allerdings nicht von deren Erfüllung.
Die Zeugen Jehovas lehnen Ersatzdiensttätigkeiten, sei es im sozialen oder im karitativen Bereich, grundsätzlich ab, unabhängig von der abverlangten Tätigkeit als solcher. Wegen der besonderen Glaubenssituation der Zeugen Jehovas werden deren Motive für eine Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen mit dem Inhalt einer solchen Entscheidung gleichgesetzt (vgl. BayObLG, StV 1983, 369 m.w. N.). Das Verbot der Doppelbestrafung begründet das Bundesverfassungsgericht auch letztlich mit der Bedeutung der Gewissensentscheidung, die es bei Zeugen Jehovas klar erwiesen sieht (BVerfGE 23, 191, 205).
Der Senat neigt dazu, auch bei Zivildienstverweigerern aus anderen religiösen oder ethischen Gründen das Verbot der Doppelbestrafung nicht auf Gewissenskonflikte wegen der konkreten Ausgestaltung des Zivildienstes und der abverlangten Tätigkeit zu beschränken (vgl. Riegel in Erbs-Kohlhaas, ZDG, § 53 Rn. 7; s. auch HansOLG Bremen, StV 1989, 395). Auf diese Frage, an welchen Kriterien das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG zu messen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht an.
4.3 Strafzumessungserwägungen, um die es im vorliegenden Fall geht, folgen anderen rechtsdogmatischen Regeln als die strafprozessuale Tatidentität. Die zur Zulässigkeit der Doppelbestrafung bei Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen ergangenen Entscheidungen, die auf die den Zivildienst Leistenden im Rahmen des Ersatzdienstes abverlangten Tätigkeiten abstellen (4.2.), können wegen der rechtlichen Verschiedenheit des Anknüpfungspunktes deshalb keine Geltung im Rahmen der Strafzumessung beanspruchen.
Entscheidend und fallrelevant ist damit, ob der Angeklagte eine Gewissensentscheidung als „absolute“ Entscheidung getroffen hat, die ein „unmittelbar evidentes Gebot unbedingten Sollens“ ist, das „den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes trägt“ (BVerfGE 12, 45, 54; 48, 127, 173; Fritz/Baumüller/Brunn, a.a.O., § 1 Rn. 16). Nicht ausreichend ist eine „relative“ Entscheidung über die Zweckmäßigkeit menschlichen Verhaltens, die sich als „ernsthafte und nachdrückliche Auffassung von guter politischer Ordnung und Vernunft, sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Nützlichkeit“ darstellt (BVerfGE 48, 127, 174).
4.4 In Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat aufgrund der revisionsrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Angeklagte eine „ernste sittliche, an den Kategorien von ‘gut’ und ‘böse’ orientierte Entscheidung“ (BVerfGE 12, 45, 55) getroffen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 05.01.1995 dazu ausgeführt:
„Der Strafausspruch beruht nicht auf Rechtsfehlern.
Allerdings ist bei der Strafzumessung das – sich aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) ergebende – allgemeine „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern (BVerfGE 23, 127, 129) entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht nur entsprechend, sondern unmittelbar anzuwenden. Denn die Weigerung des Angeklagten, den Zivildienst fortzusetzen, beruht auf einer Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
1. a) ‘Gewissensentscheidung’ im Sinne dieser Rechtsprechung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ‘Gut’ und ‘Böse’ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45 ff.). Darüber hinaus muß es sich um eine ein für allemal getroffene Entscheidung gegen (den Wehrdienst und) den zivilen Ersatzdienst handeln (BVerfGE 23, 191, 204).
b) Nach den – das Revisionsgericht bindenden – Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte eine Gewissensentscheidung in diesem Sinn getroffen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Entscheidung des Angeklagten ‘eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Fragen von Krieg und Frieden erkennen und seine Totalverweigerung als konsequente Haltung erscheinen’ lasse. Sie geht zudem von der ‘Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seines Entschlusses’ aus und bezeichnet den vom Angeklagten gegebenen ‘Begründungszusammenhang’ als ‘politisch-ethisch achtenswert’ und der ‘pazifistischen Grundhaltung des Angeklagten’ entsprechend. Daß der Angeklagte mit seiner Entscheidung ‘seiner radikal antimilitaristischen Meinung Ausdruck geben und einen Beitrag zur völligen Entmilitarisierung der Gesellschaft leisten’ will (a.a.O.), ist nach der Würdigung der Strafkammer ersichtlich Ausdruck dieser ‘pazifistischen Grundhaltung’. Schließlich stellt die Strafkammer fest, daß ‘seine überzeugte Haltung gegen den Zivildienst’ den Angeklagten ‘in eine persönliche Konfliktlage gebracht hat’ (a.a.O.), was nichts anderes bedeutet, als daß er den Zivildienst nicht ohne Gewissensnot hätte fortsetzen können.
2. Die Annahme der Strafkammer, daß trotz dieser Würdigung keine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege, weil ‘der Schwerpunkt der Begründung ... ersichtlich nicht auf sittlich-moralischen oder religiösen Motiven’ liege, ‘die den Angeklagten in eine schwerwiegende psychische Zwangslage versetzt hätten’, ist unzutreffend.
a) Eine Beschränkung der – für die Geltung des ‘Wohlwollensgebots’ – erforderlichen Gewissensentscheidung auf religiöse Motive ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Nach der von diesem Gericht gegebenen Definition kann jede ernste sittliche Entscheidung eine Gewissensentscheidung sein – unabhängig davon, ob sie religiös, weltanschaulich oder allgemeinpolitisch motiviert ist (Riegel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 53 ZDG Rdnr. 7). Nur dies entspricht im übrigen sowohl Art. 4 GG als auch dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG (a.a.O.).
b) Die Annahme der Strafkammer, der Schwerpunkt der Begründung liege ‘nicht auf sittlich-moralischen... Motiven’, ist ebenfalls fehlerhaft. Sie verkennt die Bedeutung der – der Entscheidung des Angeklagten zugrundeliegenden – ‘pazifistischen Grundhaltung’. Eine solche Haltung fordert bedingungslos Friedensbereitschaft und lehnt jede kriegerische Gewalt kompromißlos ab. Sie beruht auf der Überzeugung, daß sich kriegerische Gewalt in keiner Form und in keiner Situation rechtfertigen läßt. Daran, daß dies eine sittlich-moralische Haltung ist, bestehen keine Zweifel. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zur Gewissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG aus (vgl. BVerfGE 12, 45 ff., Leitsatz 3 und S. 59 f.).
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte als – grundsätzlicher (‘dogmatischer’) – Pazifist in diesem Sinne anzusehen, dem sein Gewissen notwendig die Teilnahme an jedem Krieg verbietet, der eben den Krieg selbst unbedingt und in jeder historischen Situation verwirft. Das Erlebnis des Golfkrieges war ersichtlich nur das für seine Entscheidung auslösende Moment.
Im übrigen wäre von einer Gewissensentscheidung selbst dann auszugehen, wenn die Motive für die Weigerung, weiter Zivildienst zu leisten, situationsbedingt gewesen wären. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Gewissensentscheidung auch dann vor, wenn jemand nur ‘heute und hier’ den Kriegsdienst allgemein ablehnt, ‘weil ihn Erlebnisse oder Überlegungen dazu bestimmen, die nur für die augenblickliche Situation Gültigkeit besitzen, ohne daß sie notwendig zu jeder Zeit und für jeden Krieg gelten müßten’ (a.a.O.).
c) Mit ihrer Annahme, daß eine Gewissensentscheidung deshalb nicht gegeben sei, weil der Angeklagte nicht aus einer schwerwiegenden psychischen Zwangslage heraus gehandelt habe, kann sich die Strafkammer gleichfalls nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung lediglich erörtert, ob und ggf. welche Folgerungen sich – namentlich für die Frage der Schuldfähigkeit – daraus ergeben können, daß bei einem Gewissenstäter eine psychische Zwangslage festgestellt wird, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht (BVerfGE 23, 127, Leitsatz 3 und S. 133). Die Er-örterungen zeigen, daß eine Gewissensentscheidung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann vorliegen kann, wenn die Gewissensnot noch nicht zu einer psychischen Zwangslage geführt hat.
3. Hiernach gilt für den Angeklagten als Gewissenstäter unmittelbar das ‘Wohlwollensgebot’ mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (BayObLG, NJW 1992, 191). Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist in Fällen dieser Art nicht von vornherein ausgeschlossen (a.a.O.). Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, dies entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (§ 56 ZDG). Die Annahme der Strafkammer, daß im vorliegenden Fall weder Tat noch Täter derartige besondere Umstände erkennen lassen, ist offensichtlich frei von Rechtsfehlern.“
4.5 Die Verhängung einer Geldstrafe ist danach nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 56 ZDG, wonach Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB auch dann nicht verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten, steht nicht entgegen, denn diese Vorschrift verbietet nicht schlechthin die Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB, sondern konkretisiert den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung für die Bedürfnisse des Zivildienstes (vgl. OLG Hamm, NJW 1980, 2425; BayObLG in NJW 1992, 191). Die Strafkammer hat in Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles ein Bedürfnis für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor allem wegen der bereits abgeleisteten elfmonatigen Zivildienstzeit verneint, weil sie die Disziplin anderer Zivildienstleistender deswegen ersichtlich für nicht gefährdet erachtet hat. Auch in der Tat oder der Person des Angeklagten hat die Strafkammer das Vorliegen der besonderen Umstände des § 56 ZDG nachvollziehbar verneint. Ein besonderes Bedürfnis für die Verhängung einer Freiheitsstrafe kann im übrigen auch nicht in dem Umstand der dauernden Dienstflucht selbst gesehen werden, weil dieses Merkmal bereits zum Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG gehört und damit dem Doppelverwertungsverbot unterliegt. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im vorliegenden Fall somit nicht rechtsfehlerhaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist danach offensichtlich unbegründet.
5.
Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten wegen der nur entsprechenden Anwendung des „Wohlwollensgebots“ durch die Strafkammer bedarf es nicht. Die Strafkammer hat den Angeklagten bei der Strafzumessung wie einen Gewissenstäter behandelt. Die unmittelbare Anwendung des „Wohlwollensgebots“ hätte zu keiner milderen Bestrafung des Angeklagten geführt.
1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Richter am Oberlandesgericht Neumann, Boehme und Lang.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).