Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 26-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gelernter Bäcker und Erzieher, hat jedoch zuletzt als Animateur in Portugal gearbeitet. Angaben zu seinem dortigen Verdienst hat er nicht gemacht.
Der Angeklagte ist nicht bestraft.
Der Angeklagte wurde am 27. November 1995 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Oktober 1994 – 349 Gs 4267/94 – bis zum Tage der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft; zunächst in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main und ab dem 6. Dezember 1995 in der Justizvollzugsanstalt Moabit.
II. Der Angeklagte ist am 27. März 1987 in der damaligen DDR als tauglich gemustert worden. Anläßlich dieser Musterung hat er den Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee verweigert. Der Angeklagte, der in der DDR wegen seiner Haltung zum Staat und seinem Engagement in der evangelischen Kirche schon zu Schulzeiten bespitzelt wurde, versuchte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1987, über die damalige CSSR die DDR zu verlassen. Der Fluchtversuch mißlang und der Angeklagte wurde wegen ungesetzlichen Grenzübertritts – der sogenannten Republikflucht – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Von dieser Strafe mußte er rund ein Jahr und drei Monate absitzen, bevor er im Zuge des Mauerfalls amnestiert und aus der Haft entlassen wurde.
Am 30. August 1993 wurde der Angeklagte vom Kreiswehrersatzamt Berlin II nochmals ärztlich untersucht. Da der Angeklagte seine Mitwirkung an der Untersuchung unter Berufung auf seine in der DDR 1987 erklärte Wehrdienstverweigerung verweigerte, wurde er von Dr. med. Lilie nach Augenschein als wehrdienstfähig eingestuft. Es erging daraufhin der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin II vom 30. August 1993, in dem der Angeklagte als wehrdienstfähig eingestuft wurde. Von diesem Bescheid erhielt der Angeklagte Kenntnis. Einen Antrag auf Wehrdienstverweigerung stellt der Angeklagte nicht.
Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin II vom 19. Oktober 1993 wurde der Angeklagte zum 3. Januar 1994 zum 3. Panzer-Artillerie-Bataillon in 16565 Lehnitz zum Grundwehrdienst einberufen. In diesem Einberufungsbescheid wurde auf die Möglichkeit der Rechtsbehelfseinlegung sowie auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Angeklagten unter seiner damaligen Wohnanschrift am 21. Oktober 1993 zugestellt. Der Angeklagte erhielt auch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 1993 Kenntnis von dieser Einberufung.
Der Angeklagte, der davon ausging, daß in das Strafmaß für seinen ungesetzlichen Grenzübertritt auch seine systemkritische Haltung, gekennzeichnet auch durch seine Wehrdienstverweigerung, miteingeflossen sei, wollte zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbescheides weder Wehr- noch Zivildienst leisten. Er betrachtete sich als politischer Häftling und hielt den Einberufungsbescheid für einen „Irrtum“.
Da der Angeklagte seit dem 1. November 1993 an dem Projekt “Europäisches Jahr für Jugendliche” teilnahm und er in diesem Rahmen ab dem 1. Dezember 1993 in Portugal arbeiten sollte, entschloß er sich auf diese Weise, sich dem Wehrdienst auf Dauer zu entziehen.
Seinen Grundwehrdienst am 3. Januar 1994 trat der Angeklagte nicht an.
Mit Schreiben vom Dezember 1993 – beim Kreiswehrersatzamt am 19. Januar 1994 eingegangen – legte der Angeklagte Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid ein. Gegen den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 15. März 1994 erhob der Angeklagte am 5. April 1994 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Am 30. August 1994 wurde die Klage zurückgenommen.
III. Die Feststellungen zu I. der Urteilsgründe beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Registerauszug vom 21. Dezember 1995.
Die Feststellungen zu II. der Urteilsgründe beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, dem verlesenen Musterungsbescheid vom 30. August 1993, dem verlesenen Einberufungsbescheid vom 19. Oktober 1993, der auszugsweise verlesenen Erklärung des Angeklagten vom 15. April 1994 sowie der in Einsicht genommenen und teilweise verlesenen Verwaltungsakte des Kreiswehrersatzamtes.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich danach wegen Fahnenflucht nach § 16 WStG schuldig gemacht, als er sich in Kenntnis des Einberufungsbescheides entschloß, seinen Wehrdienst auf Dauer nicht anzutreten. Hierzu war der Angeklagte aufgrund des wirksamen Einberufungsbescheides vom 19. Oktober 1993 jedoch verpflichtet. Der Angeklagte ist in der DDR am 27. März 1987 ärztlich untersucht und gemustert worden. Dieser feststellende Verwaltungsakt wirkt aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag fort. Die notwendige Nachuntersuchung ist ebenfalls erfolgt. Da der Angeklagte seine Mitwirkung an der Untersuchung verweigerte, konnte die ärztliche Untersuchung nach Augenschein erfolgen [BVerwGE 44, 88 (90)]. Dies hat der Angeklagte auch gewußt, da ihm der Nachuntersuchungsbescheid am 30. August 1993 ausgehändigt wurde. Wenn der Angeklagte meint, nicht richtig gemustert worden zu sein, so stellt dies einen Wertungsirrtum dar, der – da vermeidbar – unbeachtlich ist. Aufgrund der wirksamen Musterung ist der Einberufungsbescheid ergangen. Dieser konnte auch ergehen, da eine wirksame Wehrdienstverweigerung des Angeklagten dem Kreiswehrersatzamt nicht bekannt war. Dies ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung in Einsicht genommenen Akte des Kreiswehrersatzamtes über den Angeklagten. Infolge des wirksamen Einberufungsbescheides war der Angeklagte verpflichtet, seinen Grundwehrdienst anzutreten. Wenn der Angeklagte diesen Bescheid für einen „Irrtum“ hielt, so beseitigt diese Vorstellung doch nicht die Wirkungen des Bescheides, da der Angeklagte die Verpflichtung, die sich aus dem Bescheid ergab, erkannte. Der Angeklagte entzog sich dem Wehrdienst insbesondere in der Absicht, diesen – genausowenig wie einen eventuellen Zivildienst – in absehbarer Zeit anzutreten.
V. Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, daß er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd konnte auch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte den Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht angetreten hat. Diese Gewissensentscheidung hatte der Angeklagte schon in der DDR getroffen und insofern aufrechterhalten. Zugunsten des Angeklagten konnte zudem gewertet werden, daß nicht ausgeschlossen werden konnte, daß in dem Strafmaß wegen der Republikflucht auch seine damalige Wehrdienstverweigerung miteingeflossen ist und er insoweit schon einmal wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt worden ist.
Auf der anderen Seite konnte nicht übersehen werden, daß der Angeklagte sich längere Zeit dem Wehrdienst entzogen und sich bewußt ins Ausland abgesetzt und dort aufgehalten hat. Zu Lasten des Angeklagten spricht auch seine gesamte Haltung zum Wehr- bzw. Ersatzdienst. Der Angeklagte ist nicht gewillt gewesen, irgendeinen Dienst als seine staatsbürgerliche Pflicht anzusehen und abzuleisten. Auch eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung in der DDR wegen eines anderen Deliktes berechtigt nicht dazu, sämtliche andere Bürgerpflichten nicht anzunehmen. Aus Gründen der Wehrgerechtigkeit und der Gleichbehandlung mit anderen Wehrpflichtigen kann die Gesellschaft eine solche Haltung nicht akzeptieren.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war gegen den Angeklagten eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen, die § 16 WStG auch als Regel vorsieht.
Unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er bereits einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat, die den Angeklagten sichtlich mitgenommen hat, ist davon auszugehen, daß er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und zukünftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Dem Angeklagten konnte daher eine positive Sozialprognose gestellt werden.
V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richter Schreiber als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.