Leitsatz
Die Berufungen werden verworfen, jedoch wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgeausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Mai 1997 – 302 Js 319052/90 – 9 (8) Ns – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Schöffengericht Osterode am Harz verurteilte den Angeklagten am 7. April 1997 wegen Fahnenflucht zu einer einjährigen Freiheitsstrafe.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 10. April 1997 Berufung mit dem Ziel seines Freispruchs eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft hat am 11. April 1997 eine Strafmaßberufung eingelegt. Ihr geht es um die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe.
Die Berufungen haben keinen Erfolg.
II. Die Hauptverhandlung vor der Kammer hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der 29-jährige Angeklagte hat keinen Beruf erlernt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt von Sozialhilfe.
Er ist sogenannter Totalverweigerer, lehnt den Dienst bei der Bundeswehr ab und war auch nicht bereit, einen Antrag auf Ableistung des zivilen Ersatzdienstes zu stellen.
Er wurde zunächst zum 1. Oktober 1990 zur Ableistung seines Wehrdienstes einberufen. Er trat den Wehrdienst nicht an. Er wurde deshalb vom Landgericht Kassel am 20. Mai 1997 (9 (8) Ns 302 Js 319052/90) wegen Fahnenflucht zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem 28. Mai 1997 rechtskräftig.
In den Gründen dieses Urteils wurde folgendes festgestellt:
[Ausführungen gekürzt]
Der Angeklagte wurde ein zweites Mal zur Bundeswehr einberufen, und zwar zum 3. Juli 1995 zum 4. Panzergrenadierbataillon 12 in Osterode. Auch hierauf reagierte er nicht.
Er konnte erst im Oktober 1996 festgenommen werden.
Dieses Verhalten liegt dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde. Der Angeklagte wollte sich durch sein Verhalten ab 3. Juli 1995 erneut dem Grundwehrdienst bei der Bundeswehr entziehen. Das hat er auch geschafft. Er wurde wegen Erreichen der Altersgrenze am 30. April 1996 in Abwesenheit entlassen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich danach auch im vorliegenden Verfahren der Fahnenflucht schuldig gemacht, indem er seit dem 3. Juli 1995 eigenmächtig der für ihn zuständigen Bundeswehreinheit ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst andauernd zu entziehen.
Der Angeklagte hat eine schriftliche Erklärung verlesen, die er nicht zu den Akten gereicht hat. Darin hat er sinngemäß ausgeführt, er lehne jeden Kontakt zu militärischen Dienststellen ab. Er habe festgestellt, daß die Bundesrepublik ein faschistischer Staat sei, der von den drei faschistischen Parteien CDU, SPD und FDP regiert werde. Diese Parteien hätten dafür gesorgt, daß der Rühe nach der Annektion der DDR im Jahre 1989 eine faschistische Angriffsarmee aufbauen konnte, deren Angriffsziel fremde Länder seien. So sei Rühe mit der Armee gerade jetzt in Bosnien einmarschiert.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher – abgesehen von der Verurteilung durch das Landgericht Kassel vom 20. Mai 1997 – nicht bestraft ist. Andererseits mußte berücksichtigt werden, daß es sich bei der vorliegenden Verurteilung um das zweite Verfahren wegen Fahnenflucht handelt. Durch den neuen Einberufungsbescheid hat der Angeklagte nicht etwa die frühere Tat auf dem Jahre 1990 fortgesetzt. Er hat aus neuem Tatentschluß sich der erneuten Einberufung wiederum vorsätzlich widersetzt und damit eine neue selbständige Straftat der Fahnenflucht begangen.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, daß er in der Kasseler Sache gut fünf Monate Untersuchungshaft vom 15. Dezember 1996 bis zum 20. Mai 1997 verbüßt hat. Es ist auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß die Disziplin der Truppe im konkreten Fall nicht gelitten hat. Aus der Aussage des Zeugen Stützer ergibt sich, daß vom Fernbleiben des Angeklagten praktisch nur der Zugführer, der Kompaniechef und der Zeuge selbst erfahren haben.
Da es sich jedoch um eine Wiederholungstat handelt, was den Angeklagten zusätzlich belastet, mußte nunmehr eine etwas höhere Freiheitsstrafe verhängt werden. Sie erschien zur Dauer eines Jahres angemessen. Einer härteren Bestrafung bedurfte es jedoch nicht.
Insoweit war daher die Berufung der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Da der Angeklagte die vorliegende Straftat in den Jahren 1995 und 1996, mithin vor der Verurteilung durch das Landgericht Kassel vom 20. Mai 1997 begangen hat, war aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die höher als ein Jahr und niedriger als ein Jahr und acht Monate sein mußte. Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer die vorstehend wiedergegebenen, sich zugunsten und zu Ungunsten des Angeklagten auswirkenden Umstände nochmals berücksichtigt und insbesondere wie auch bei der früheren Festsetzung der Einzelstrafen zugunsten des Angeklagten in gewissem Maße berücksichtigt, daß er sich für berechtigt hält, aus bestimmten Gründen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst zu verweigern.
Nach nochmaliger Würdigung der vorstehend wiedergegebenen Strafzumessungserwägungen erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten angemessen.
Diese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Mit dem Landgericht Kassel stellt die Kammer zwar dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose. Er ist inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden und es ist nicht damit zu rechnen, daß er nochmals wegen einer gegen das Wehrstrafgesetzbuch gerichteten Straftat verurteilt werden wird. Da der Angeklagte auch sonst unbestraft ist, ist nicht damit zu rechnen, daß er auf anderem Gebiet straffällig wird.
Auch die Wahrung der Disziplin der Truppe gem. § 14 Wehrstrafgesetz erfordert nicht die Vollstreckung der Strafe. Auch im vorliegenden Falle haben die Wehrpflichtigen vom Fernbleiben des Angeklagten nichts erfahren.
Indessen erfordert nunmehr die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte im Kasseler Verfahren Ende 1996 / Anfang 1997 gut fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, wäre für das allgemeine Rechtsempfinden unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten im vorliegenden Verfahren es schlechthin unerträglich und würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern, wenn der Angeklagte bescheinigt bekommen würde, daß er sich dem zehn Monate währenden Wehrdienst durch Verbüßung von lediglich gut fünf Monaten Untersuchungshaft auf Dauer entziehen könnte und die Rechtsordnung dies auch billigen würde.
Der Angeklagte ist Wiederholungstäter. Seine im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärungen zeigen im übrigen, daß es sich bei ihm um keine echte Gewissensentscheidung handelt. Er hat sich inzwischen nicht nur in eine Abwehrhaltung gegenüber allen Organen der Bundeswehr hineingesteigert, sondern gibt deutlich zu erkennen, daß er die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in so gut wie allen Erscheinungsformen ablehnt und haßt. In seinem blinden Fanatismus blendet er bewußt Teile der Wirklichkeit wie friedensstiftende Maßnahmen der Bundeswehr im ehemaligen Jugoslawien oder Einsätze im Rahmen der Bekämpfung der Oderflut aus und bezeichnet die Bundeswehr als eine Angriffsarmee, die nur darauf aus ist, Nachbarvölker zu drangsalieren. Der Angeklagte beschränkt sich jedoch nicht hierauf. Er bezeichnet auch die staatliche Ordnung wie auch die diesen Rechtsstaat tragenden politischen Parteien, der SPD, der FDP und der CDU als Naziparteien. Das alles zeigt, daß der Angeklagte, der eine schriftliche Erklärung in diesem Sinne vorgelesen hat, inzwischen ethische Normen nicht mehr reflektiert, sondern nur noch darauf aus ist, alte marxistisch-stalinistische Propagandaparolen aneinanderzureihen und zur Verunglimpfung des deutschen Rechtsstaates vorzutragen. Er hat dies in öffentlicher Sitzung vor mehreren Zuhörern vor der Kammer vorgetragen. Für die rechtstreue Bevölkerung dieses Staates wäre es geradezu unerträglich, wenn sie in ihrer Gesamtheit erführe, daß dieser Angeklagte für sein beleidigendes und verleumderisches Verhalten auch noch dadurch begünstigt würde, daß deutsche Gerichte zur Ahndung des vorliegend geschilderten Verhaltens die Verbüßung einer gut fünfmonatigen Untersuchungshaft für ausreichend halten würden, während andere Wehrpflichtige aus rechtstreuen Teilen der Bevölkerung einen zehnmonatigen Grundwehrdienst ableisten müssen.
Im übrigen sind angesichts des vom Angeklagten gezeigten Verhaltens aber auch keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, welche besondere Umstände in seinen Taten und in seiner Person gem. § 56 Abs. 2 StGB erkennen ließen. Das gilt sowohl für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wie auch bei isolierter Betrachtung der Einzelstrafen von acht Monaten und zwölf Monaten.
Unter diesen Umständen waren die Berufungen zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Göttingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Staron als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 12.01.98 – 21 Ss 368/97 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Moschüring, Richter am Oberlandesgericht Spiller, Richterin am Landgericht Brönstrup-Oltrogge.