Leitsatz
Der Antrag der Antragsteller vom 26. Mai 1997, sie als Wahlverteidiger zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Die Wahl einer anderen als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten Personen stellt die Ausnahme dar.
Das mag der Fall sein, wenn die Sachlage die Verteidigung durch eine Person des besonderen Vertrauens geboten erscheinen läßt, wenn die Verteidigung spezielle Fachkenntnisse erfordert oder bei ähnlichen Voraussetzungen.
Das ist hier nicht der Fall, da ein besonderes Vertrauen in diesem Sinne nicht vorliegt.
Die vorgetragenen Gründe, die Antragsteller würden sich schon seit Jahren mit den Problemen der Totalverweigerung beschäftigen, sind nicht ausreichend, weil politisch.
Die Sach- und Rechtslage in diesem Fall ist nicht schwer und es be-darf keiner “besonderen” Kenntnisse. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Amtsgericht Dannenberg, Richter am Amtsgericht Stärk.
Beistände: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.