Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der ledige Angeklagte ist Zimmermann von Beruf. Er verdient monatlich ca. 1.200,– DM.

Strafrechtlich ist er bisher in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24. Februar 1997 enthält fol-gende hier interessierende Eintragungen:

– 31.07.1995, Staatsanwaltschaft Lübeck, 740 Js 11139/95, Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Datum der (letzten) Tat: 13.01.1995, angewendete Vorschrift: § 113 StGB, von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG, Ermahnung.

– 19.01.1996, Staatsanwaltschaft Stralsund, 523 Js 1052/96, Tatbezeichnung: Diebstahl, Datum der (letzten) Tat: 21.11.1995, angewendete Vorschrift: § 242 StGB, von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG.

– 28.10.1996, Staatsanwaltschaft Lüneburg, 157 Js 21001/96, Tatbezeichnung: Gebrauch eines Fahrzeugs ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, Datum der (letzten) Tat: 15.06.1996, angewendete Vorschriften: §§ 1, 6 PflVersG, von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Seit dem 1. Februar 1996, dem Tage der Aufforderung zur Ableistung des Zivildienstes in einer Kindertagesstätte in Greifswald und im Pommerschen Diakonie-Verein in Züssow, leistete der Angeklagte keine Folge und reagierte auch auf nachfolgende Aufforderungen des Bundesamtes für Zivildienst nicht.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten. Der Angeklagte erklärte, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer weder seiner Wehrpflicht noch dem Zivildienst nachkommen zu wollen. Er trägt vor, er könne aus Gewissensgründen diesen Dienst nicht ableisten.

In der Beweisaufnahme legte er seine Gründe im einzelnen dar. Auf ei-ne Darstellung kann hier verzichtet werden.

Entscheidungsgründe

Auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten war das normale Strafrecht anzuwenden. Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen oder ähnliches, welches eine Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.

Der Angeklagte war daher wegen Dienstflucht nach § 53 Zivildienstgesetz zu verurteilen.

Das Gericht hielt wegen der besonderen Gewissensentscheidung des Angeklagten hier eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,– DM für tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Dannenberg, Richter am Amtsgericht Stärk als Jugendrichter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.