Leitsatz
Der Antrag der Privatpersonen B. und M., sie im Berufungsrechtszug als Wahlverteidiger des Angeklagten zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Gemäß § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Angeklagte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Das hat der Angeklagte, der einen Rechtsanwalt zur Verteidigung beauftragt hat, getan. Schon deshalb war der Antrag der Privatpersonen B. und M. auf ihre Beiordnung zurückzuweisen.
Auch ohne die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zu seiner Verteidigung wäre eine Verteidigung durch die Antragsteller gemäß § 138 Abs. 2 StPO nicht zu genehmigen, denn eine solche Genehmigung wäre rechtswidrig. Sie verstößt gegen Artikel 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz, weil beide Antragsteller die Vertretung von „Totalverweigerern“ geschäftsmäßig betreiben. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluß der I. Strafkammer des Landgerichts Itzehoe in dieser Sache (Aktenzeichen: 9 Qs 227/97 I) verwiesen, dem sich die III. Kleine Strafkammer anschließt.
Darüber hinaus ist eine Genehmigung auch unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht zu erteilen.
Die Antragsteller geben an, was als richtig unterstellt wird, unter „totalen Kriegsdienstverweigerern“ bestünden ständig auch persönliche Kontakte, die mitunter zu Freundschaften gediehen. Damit soll belegt werden, daß der Angeklagte gerade die Antragsteller – und nicht irgendeinen Rechtsanwalt – als Personen seines Vertrauens beauftragen will. Damit wären aber – ausreichende Sachkunde unterstellt – Privatpersonen gleicher Einstellung und Gesinnung stets für eine erhebliche unbestimmte Vielzahl von Vertretungsfällen immer wieder als Verteidiger oder zur sonstigen Rechtsvertretung qualifiziert. Sind sie dazu bereit, wie hier, wird ihre Absicht, geschäftsmäßig zu handeln, offenbar.
III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vizepräsidentin den Landgerichts Krix als Vorsitzende.
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14 ; Ralf Morwinsky, Ulmenstraße 29, 18 057 Rostock, Tel. 0381 / 4 99 78 67.