Leitsatz
1. Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.
2. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von drei Wochen verhängt.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
In der Folge entschloß er sich darüber hinaus, auch den Zivildienst zu verweigern, da er diesen wegen des bestehenden rechtlichen Zusammenhanges mit dem Kriegsdienst und einem eventuellen Einsatz als Zivildienstleistender auch im Kriegsfalle mit seinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Von daher suchte er sich selbst keine Stelle zur Ableistung des Zivildienstes.
Mit Bescheid vom 17.11.1998 wurde er zur Dienstleistung vom 01.02. 1999 bis 29.02.2000 bei der Zivildienststelle Herz-Kreislauf-Klinik der Landesversicherungsanstalt Schwaben, Am Tannenbaum 2, 86 825 Bad Wörishofen einberufen.
In Verfolgung seines zuvor bereits getroffenen Entschlusses , den er mit Schreiben vom 27.01.1999 auch dem Bundesamt für Zivildienst mitteilte, trat er diese Einsatzstelle in der Folge trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafbarkeit seines Tuns nicht an.
II.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des umfassenden, glaubhaften Geständnisses des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich hiernach eines Vergehens der Dienstflucht gem. 53 ZDG schuldig gemacht.
III.
1. Der ehelich geborene Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in Neuburg a.d. Donau in geordneten Verhältnissen auf. Sein Vater ist als Arbeiter bei der Firma Audi AG in Ingolstadt berufstätig. Die Mutter ist Hausfrau. Er hat noch zwei jüngere Geschwister.
Nach Kindergartenbesuch wurde er altersgerecht eingeschult, besuchte die Grund- und Hauptschule, schließlich die Realschule in Neuburg a.d. Donau.
Die Realschule schloß er im Jahr 1995 mit der Mittleren Reife ab. Anschießend besuchte er die FOS im technischen Zweig in Ingolstadt. Er hatte damals vor, anschließend Physik zu studieren. Nach Wiederholung der 12. Klasse brach er jedoch den Schulbesuch ab, arbeitete dann ca. ein halbes Jahr bei der Firma Audi AG am Fließband. Anschließend war er von November 1998 bis Mai 1999 arbeitslos. Dann besuchte er einen Kurs des Arbeitsamtes.
Nunmehr beginnt er eine Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten an einer Fremdsprachenschule in Ingolstadt mit der Fachrichtung Englisch und Spanisch. Diese Ausbildung wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Seine Eltern unterstützen ihn in diesem Berufswunsch.
Ein Verfahren wegen Diebstahls gem. § 242 StGB (Tatzeitpunkt: 02.12.1998) wurde durch Beschluß der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Ingolstadt vom 15.02.1999 gem. § 45 Abs. II JGG eingestellt, Az.: 32 Js 20308/98, nachdem der Angeklagte zuvor Arbeitsstunden erbracht hatte.
Der Angeklagte ist in seiner Freizeit politisch aktiv und in der Friedensbewegung engagiert. Im Hinblick auf die deutsche Beteiligung am Kosovo-Krieg ist er aus der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ ausgetreten, obwohl er zuvor dort sehr engagiert war.
Sonstige Besonderheiten sind im Leben des Angeklagten nicht erkennbar.
2. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt ca. 20 Jahre alt, Heranwachsender also im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG.
Da bei dem nicht gerade eloquenten Angeklagten sich Reifeverzögerungen nicht ausschließen lassen, ist gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden.
Bei der Ahndung ist zugunsten des Angeklagten zu sehen, daß er aufgrund einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung die Tat begangen hat und er nach wie vor hierzu steht. Ohne Belang ist, daß diese Gewissensentscheidung, was in der Natur der Sache liegt, rational nicht nachvollziehbar ist. Zu seinen Gunsten soll auch gesehen werden, daß er bisher strafrechtlich in einem ins Gewicht fallenden Umfange nicht in Erscheinung getreten ist.
Auf der anderen Seite muß jedoch berücksichtigt werden, daß es nicht angeht und vom Gesetzgeber auch nicht zugelassen wird, daß sanktionslos eine „Totalverweigerung“ erfolgt. Auch unter Berücksichtigung des Wohlwollensgebotes hält das Gericht unter Abwägung dieser Umstände die Verhängung eines Zuchtmittels in Form eines dreiwöchigen Dauerarrestes für erforderlich, aber auch für ausreichend, um dem Angeklagten deutlich das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen (§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 4 JGG).
Die Verhängung von Jugendstrafe kommt nicht in Betracht, weder unter dem Gesichtspunkt der Schuld, noch etwa deshalb, weil in der Tat des Angeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten wären (§ 17 Abs. 2 JGG). Solche schweren Erziehungs- bzw. Anlagemängel können in einer Gewissensentscheidung nicht erblickt werden.
Kosten: Als Verurteilter hat der Angeklagte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen gem. §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Neuburg a.d. Donau, Richter am Amtsgericht Schweiger als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.