ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
620 AG Bonn 29.06.1998 Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit vom Zivildienst schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
289 AG Bonn 22.03.1993 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht , Vergehen gem. § 16 Abs. 1 WStG, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
199 AG Bonn 25.11.1991 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht verwarnt. Ihm wird auferlegt, 180 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten.
195 AG Bonn 21.11.1991 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.
276 AG Bonn 06.09.1991 Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.