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749
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LG Dresden
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10.11.2000 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. April 2000 werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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744
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LG Dresden
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15.09.2000 |
Die Beschwerde des Angeklagten vom 29. Juni 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 9. Juni 2000 – 218 Ds 302 Ja 58998/98 – wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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640
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LG Dresden
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23.11.1998 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Dresden vom 19.02.1998 im Strafmaß aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Kosten der Berufung des Angeklagten und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3.
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366
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LG Dresden
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03.11.1994 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgericht Riesa vom 04.05.1994 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Berufung wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte erhält die Auflage, bis zur Aufnahm...
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432
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LG Dresden
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08.09.1992 |
Das Urteil des Militärgerichts Dresden vom 09.11.1970 – S 229/70 MG-Dr – wird bezüglich des Betroffenen aufgehoben. Der Betroffene wird rehabilitiert. Der Betroffene hat für die aus dem Freiheitsentzug vom 04.11.1970 bis 30.04.1972 entstandenen Nachteile Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen. Die dem Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatsk...
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