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578
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AG Schwerin
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15.12.1997 |
Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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568
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AG Halle-Saalkreis
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13.10.1997 |
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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508
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AG Herford
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27.09.1996 |
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.
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451
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AG Husum
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15.11.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
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348
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LG Wiesbaden
/ Anm. Detlev Beutner
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30.06.1994 |
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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