|
743
|
OLG Hamm
|
15.09.2000 |
Zur Zulässigkeit einer Bewährungsauflage, mit der dem wegen Dienstflucht Verurteilten aufgegeben wird, ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG abzuleisten und binnen einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils einen entsprechenden Antrag beim Bundsamt für den Zivildienst zu stellen.
|
|
723
|
BVerfG
|
09.03.2000 |
Die Vorlage ist unzulässig.
|
|
697
|
LG Berlin
|
14.10.1998 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Januar 1997 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
|
|
622
|
KG Berlin
|
20.07.1998 |
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen. Es müssen Merkmale vorliegen, welche die Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsfälle deutlich herausheben. Das...
|
|
577
|
AG B-Tiergarten
|
05.12.1997 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
|
|
696
|
LG Berlin
|
13.08.1997 |
Das Rechtsmittel wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen hat die Kasse des Landes Berlin zu tragen.
|
|
546
|
LG Rottweil
|
20.06.1997 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
|
|
543
|
LG Berlin
|
06.06.1997 |
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu einem Drittel dem Angeklagten und zu zwei Dritteln der Landeskasse zur Last.
|
|
534
|
AG Rottweil
|
03.04.1997 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen.
|
|
695
|
AG B-Tiergarten
|
14.01.1997 |
Der Angeklagte ist des Verstoßes nach § 53 ZDG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
|