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773
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LG Berlin
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13.05.2002 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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766
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AG Hamburg
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10.08.2001 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Gegen den Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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761
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LG Hamburg
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18.05.2001 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 03. 11.2000 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagten trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
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754
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AG Bünde
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19.02.2001 |
Der Angeklagte ist schuldig der Zivildienstflucht. Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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753
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AG B-Tiergarten
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30.01.2001 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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752
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AG B-Tiergarten
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24.01.2001 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird die Auflage erteilt, innerhalb von zwei Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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750
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LG Bielefeld
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23.11.2000 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insgesamt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Berufungsverfahr...
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749
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LG Dresden
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10.11.2000 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. April 2000 werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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748
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LG Bielefeld
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10.11.2000 |
Die Berufung des Angeklagte wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Berufungsgebühr wird jedoch um einen Fünftel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen ...
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666
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AG HH-Harburg
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03.11.2000 |
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
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