ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
760 LG Amberg 17.05.2001 1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Amberg vom 14.04.1999 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft Amberg diejenigen der ihrigen. Die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaf...
759 LG Amberg 17.05.2001 B. wird auf seinen Antrag gem. §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen.
746 LG Amberg 23.10.2000 Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richterin am Landgericht Stöber wird als unbegründet zurückgewiesen.
745 LG Amberg 28.09.2000 Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Richter am Landgericht Stich und die Richterin am Landgericht Stöber werden als unbegründet zurückgewiesen.
740 LG Amberg 15.06.2000 Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers vom 15.06.2000 gegen den Vizepräsidenten am Landgericht Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.
710 LG Amberg 01.12.1999 Auf die Beschwerde des B. wird der Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 aufgehoben, weil nach Auffassung der Strafkammer die Voraussetzungen für eine Anhaltung des Schreibens nicht vorliegen. 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller als Vorsitzender. Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).
665 LG Amberg 10.03.1999 Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 08.02. 1999 wird verworfen.
664 LG Amberg 10.03.1999 Der weiteren Beschwerde des Angeklagten vom 09.03.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 23.02.1999 wird nicht abgeholfen.
662 LG Amberg 23.02.1999 Die Beschwerde des Angeschuldigten vom 29.01.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 wird verworfen.
658 LG Amberg 11.02.1999 Die Beschwerde des Beschuldigten vom 16.01.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 13.01.1999 wird kostenpflichtig verworfen.