ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
540 AG Hamburg 26.05.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
437 LG Frankenthal 03.08.1995 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
411 AG Pinneberg 19.07.1995 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
388 AG Neustadt 21.03.1995 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, kostenfällig verurteilt. Dem Verurteilten wird auferlegt, eine Geldbuße in Höhe von 1.000,– DM zu zahlen. Hierfür werden monatliche Raten in Höhe von 100,– DM, beginnend am 01. des nach Eintritt der Rechtskraft folgenden Monats bewilligt.
375 OLG Koblenz 30.01.1995 Die Ableistung eines in § 15a Abs. 1 ZDG genannten Arbeitsverhältnisses, die Absicht, es begründen zu wollen oder die Tätigkeit in ihm haben unmittelbaren Einfluß auf die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes und damit auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG. Daß der Täter es abgelehnt hat, ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen, ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ...